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Bortz & Dr. Führer Steuerberatungsgesellschaft mbH - Ihr Steuerberater in Schongau
Rundschreiben Mai 2012 PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: autor   
Montag, den 30. April 2012 um 08:04 Uhr

Die Chance klopft öfter an, als man meint, aber meistens ist niemand zu Hause.

Will Rogers, eigentlich William Penn Adair Rogers; 1879 – 1935, amerikanischer Humorist

 

 

Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht

 

Mai 2012

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

 


    1.          Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme und eines Vollzeitstudiums

    2.          Ausbildungswilligkeit trotz Nichtannahme eines angebotenen Studienplatzes

    3.          Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines                   Kindes

    4.          Unterschiedliche Entscheidungen beim Splittingtarif für eingetragene Lebenspartnerschaften

    5.          Steuerhinterziehung bei Verschweigen von Renteneinnahmen

    6.          Hinzurechnung von Zinsen und Mieten bei der Gewerbesteuer verfassungswidrig?

    7.          Unzulässige Doppelbelastung aus Grunderwerb- und Umsatzsteuer

    8.          Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen und Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei                                                       Kapitalgesellschaften

    9.          GmbH-Gesellschafterin – und trotzdem familienversichert

  10.          Betriebsprüfungen – spätere Eingriffsmöglichkeiten in bereits geprüfte Zeiträume

  11.          Steuerfreie Zuschläge bei der Berechnung des Elterngeldes

  12.          Kündigung einer Reinigungskraft wegen Fremdvergabe der Tätigkeiten unwirksam

  13.          Frist zur Geltendmachung von Entschädigungs­ansprüchen bei Ablehnung der Bewerbung

  14.          Arbeitgeber müssen persönliche Daten ausgeschiedener Arbeitnehmer von ihrer Homepage löschen

  15.          Kindereinträge im Reisepass der Eltern ab dem 26.6.2012 ungültig

  16.          Europäisches elektronisches Zahlungsverfahren – SEPA

  17.         Geplante Neuregelung des Sorgerechts von nicht miteinander verheirateten Eltern

  18.         Mehr Rechte für Strom- und Gaskunden


  

  • Fälligkeitstermine
  • Basiszinssatz / Verzugszinssatz
  • Verbraucherpreisindizes

 

1.    Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme und eines Vollzeitstudiums

 

Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und „regelmäßiger“ Arbeitsstätte sind nur in Höhe der Entfernungspauschale von derzeit 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten steuerlich ansetzbar. Als regelmäßige Arbeitsstätte hat der Bundesfinanzhof (BFH) bislang auch Bildungseinrichtungen wie z. B. Universitäten angesehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht werden. Fahrtkosten im Rahmen einer Ausbildung waren deshalb nicht in tatsächlicher Höhe, sondern der Höhe nach nur beschränkt abzugsfähig.

 

Mit zwei Urteilen vom 9.2.2012 hat der BFH jetzt entschieden, dass eine Bildungsmaßnahme regelmäßig „vorübergehend“ und nicht auf Dauer angelegt ist, auch wenn die berufliche Aus- oder Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt. Daher können Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung in voller Höhe (wie Dienstreisen) und nicht beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar sein. Betroffene können für die ersten drei Monate auch Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich ansetzen.

 

In einer Entscheidung hat der BFH die Fahrtkosten einer Studentin zur Universität im Rahmen eines Zweitstudiums als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug zugelassen. In einem weiteren Verfahren hat er die Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstätte, die im Rahmen einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme angefallen waren, ebenfalls in tatsächlicher Höhe berücksichtigt.

 

Anmerkung: Aufwendungen für Dienstreisen können allerdings (auch bei Inanspruchnahme der Kilometerpauschale) steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige den Fahrtaufwand tatsächlich getragen hat. Bei Anwendung der Entfernungspauschale kommt es darauf nicht an.

  

2.    Ausbildungswilligkeit trotz Nichtannahme eines angebotenen Studienplatzes

 

Ein Kind, das sich um einen Ausbildungs-/Studienplatz zum nächstmöglichen Ausbildungs-/Studienbeginn bewirbt, ist – nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen – beginnend mit dem Zeitpunkt der Bewerbung mindestens bis zum Zeitpunkt des nächstmöglichen Ausbildungs-/Studienbeginns steuerlich zu berücksichtigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausbildungsstelle angetreten oder der Studienplatz angenommen wird.

 

Dies gilt jedenfalls so lange, wie sich die Eigenbemühungen als ernsthaft und nicht als nur zum Schein erfolgt darstellen, bzw. die nicht erfolgte Annahme einen sicheren Rückschluss auf die fehlende Ernsthaftigkeit der Bemühungen zulässt.

    

3.    Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines            Kindes

 

Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen. Die Übertragung des Freibetrages verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

 

In einem vor dem Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war ein Steuerpflichtiger seit 2002 von seiner früheren Ehefrau, mit der er zwei gemeinsame Kinder hat, geschieden. Für das Streitjahr 2004 wurde er einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. In seiner Einkommensteuererklärung gab er in der Anlage „Kind“ als Adresse der Kinder die Anschrift seiner geschiedenen Frau an. Er wurde erklärungsgemäß unter Berücksichtigung von zwei Freibeträgen in Höhe von jeweils 2.904 € (1.824 € Kinderfreibetrag und 1.080 € BEA-Freibetrag) veranlagt.

 

Im Oktober 2005 ging beim Finanzamt eine schriftliche Mitteilung des Wohnsitzfinanzamts der geschiedenen Ehefrau ein, wonach die BEA-Freibeträge für die beiden Kinder auf die Mutter übertragen worden sind, weil die Kinder nicht in der Wohnung des Vaters gemeldet waren. Das Finanzamt änderte daraufhin die Steuerfestsetzung und berücksichtigte die BEA-Freibeträge nicht mehr beim Steuerpflichtigen.

 

Der BFH hat entschieden, dass der BEA-Freibetrag des Vaters auf die Mutter zu übertragen war.  Er ist von der Verfassungswidrigkeit dieser Regelung nicht überzeugt.

 

 

4.    Unterschiedliche Entscheidungen beim Splittingtarif für eingetragene Lebenspartnerschaften

 

Ehegatten, die nicht dauerhaft getrennt leben, können sich gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen lassen, was wegen des progressiv ansteigenden Steuertarifs regelmäßig zu einer geringeren gemeinsamen Steuerschuld führt als die getrennte Veranlagung.

 

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) befasste sich in mehreren Entscheidungen mit der Frage, ob der Steuervorteil des sog. Splittingtarifs (bzw. – im Lohnsteuerabzugsverfahren – der Steuerklassenkombination III/V) auch von gleichgeschlechtlichen Partnern, die gemeinsam in einer „eingetragenen Lebenspartnerschaft“ leben, in Anspruch genommen werden kann. Es ist zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt.

 

Mit Urteil vom 5.12.2011 hat der 12. Senat des FG eine solche Ausdehnung des Splittingvorteils auf eingetragene Lebenspartnerschaften abgelehnt, weil dies dem eindeutigen Gesetzeswortlaut widerspreche und ihr der klar erkennbare gesetzgeberische Wille entgegenstehe, eine derartige Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften mit der Ehe eben nicht vorzunehmen. Im Ergebnis ebenfalls abschlägig beschieden hat der 4. Senat mit Beschluss vom 7.12.2011 das Anliegen zweier Lebenspartner, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf ihren Lohnsteuerkarten die günstigere Steuerklassenkombination III/V zugewiesen zu bekommen.

 

Der 3. Senat kam jedoch in seinen Beschlüssen vom 12.9. und vom 2.12.2011 zum gegenteiligen Ergebnis und hat im Wege der Aussetzung der Vollziehung den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklassenkombination III/V gewährt.

 

Anmerkung: Gegen den Beschluss des 3. Senats vom 2.12.2011 hat die unterlegene Finanzverwaltung Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Mit Beschluss vom 7.12.2011 hat auch das FG Niedersachsen die Aussetzung der Vollziehung wegen der Änderung der Steuerklassen bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gewährt, jedoch die Beschwerde zum BFH zugelassen.

 

 

5.    Steuerhinterziehung bei Verschweigen von Renteneinnahmen

 

Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören zu den sonstigen Einkünften und sind steuerpflichtig. I. d. R. ist keine Einkommensteuer zu zahlen. Bezieht der Rentner bzw. sein Ehegatte außer der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte, kann es zu einer Besteuerung der Rente kommen.

 

Bis 2004 waren die Renten nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem sog. „Ertragsanteil“ steuerpflichtig. Die Höhe dieses Ertragsanteils richtet sich nach dem Lebensalter des Rentners zu Beginn der Rente. Ab 2005 wurde die Rentenbesteuerung geändert.

 

Voraussichtlich ab Mai 2012 werden auch die Rentner, die – obwohl sie aufgrund der Höhe der Einkünfte dazu verpflichtet wären – bisher keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben, zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert. Dabei wird auch berücksichtigt, welche Rentenbezieher ggf. miteinander verheiratet sind und ob dadurch Einkommensteuer anfällt. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Einkommensteuer ab 2005 festgesetzt und ggf. Nachzahlungen einschließlich Zinsen anfallen.

 

Bitte beachten Sie! Die Einführung der Identifikationsnummer ab 1.7.2007 eröffnet der Finanzverwaltung weite Kontrollmöglichkeiten. So müssen ab dem 1.1.2005 ausgezahlte Renten durch die Rentenkasse an das Finanzamt gemeldet werden. In der Vergangenheit stellten die Finanzgerichte klar, dass die Nichtangabe von Rentenbezügen den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt!

 

Anmerkung: Vielfach sind die Rentner – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr in der Lage ihrer Einkommensteuerpflicht nachzukommen. Es gilt deshalb der Aufruf an die Kinder, den Eltern diese Pflicht nahe zu bringen. Beim Zweifel über die Einkommensteuerpflicht stehen wir gerne mit fachkundigem Rat zur Verfügung.

  

 6.    Hinzurechnung von Zinsen und Mieten bei der Gewerbesteuer verfassungswidrig?

 

Das Finanzgericht Hamburg (FG) hält die Vorschriften über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes für verfassungswidrig. Es hat mit Beschluss vom 29.2.2012 dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die ab dem Jahr 2008 wesentlich geänderte gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen und Mieten mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist.

 

In dem zugrunde liegenden Verfahren pachtete eine Steuerpflichtige die für ihren Tankstellenbetrieb wesentlichen Wirtschaftsgüter. Die Pachtzinsen wurden im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebsausgaben berücksichtigt und minderten den zu versteuernden Gewinn. Zur Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage sind derartige Beträge jedoch dem Gewinn wieder hinzuzurechnen.

 

Nach Ansicht des FG fordert der allgemeine Gleichheitssatz im Bereich des Steuerrechts eine gleichmäßige Belastung aller Steuerpflichtigen nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, die unter Berücksichtigung des Eigentumsgrundrechts zu bestimmen ist. Erwirtschaftet der Gewerbetreibende mit seinem Betrieb einen Ertrag und wird dieser besteuert, ohne Aufwendungen – wie etwa im Streitfall die Pachtzinsen – zu berücksichtigen, ist das sogenannte Ist-Leistungsfähigkeitsprinzip verletzt.

 

Die 2008 in Kraft getretene Regelung, nach der die Gewerbesteuer selbst keine bei der Gewinnermittlung abziehbare Betriebsausgabe mehr ist, hält das FG hingegen trotz verfassungsrechtlicher Zweifel für anwendbar.

 

 

7.    Unzulässige Doppelbelastung aus Grunderwerb- und Umsatzsteuer

 

In einem vom Finanzgericht Niedersachsen (FG) entschiedenen Fall erwarb ein junges Bauherren-Ehepaar ein unbebautes Grundstück. Zwei Wochen nach dem notariellen Grundstücksübertragungsvertrag schloss es mit einem Bauunternehmen einen Bauvertrag über eine Doppelhaushälfte, in dem der Bauträger Umsatzsteuer auswies, die die Kläger als Endverbraucher jedoch nicht als Vorsteuer in Abzug bringen konnten. Das Finanzamt legte als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nur den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück, sondern auch die Bausumme für das herzustellende Gebäude zugrunde.

 

Das FG stellt jedoch fest, dass die Aufwendungen aus einem Bauerrichtungsvertrag (zivilrechtlich: Werkvertrag), der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks abgeschlossen wird und der für den Bauherrn eine Umsatzsteuerbelastung auslöst, nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt. Insofern sind die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Grunderwerbsteuer nicht erfüllt, denn die Vorschrift verlangt ein Rechtsgeschäft, das den „Anspruch auf Übereignung“ begründet. Diese Maßgabe erfüllt ein Bauerrichtungsvertrag nicht. Entsprechend ist Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer lediglich der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück.

 

Das FG folgt damit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der die Verschaffung eines Grundstücks in einem Zustand, den dieses erst künftig durch Bebauung erhalten soll, nicht wie der Erwerb eines bebauten Grundstücks durch einen einheitlichen Erwerbsvertrag erfüllt werden kann. Im Gegensatz dazu fasst der für Grunderwerbsteuer zuständige Senat regelmäßig die noch auszuführenden Bauleistungen mit Lieferungen von unbebauten Grundstücken zu „einheitlichen Leistungsgegenständen“ zusammen. Auf diese Rechtsprechung hatte sich das Finanzamt gestützt.

 

Anmerkung: Das FG hat die Revision mit der Anregung zugelassen, wegen der divergierenden Rechtsprechung innerhalb des BFH den Großen Senat des BFH anzurufen.

  

8.    Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen und Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei            Kapitalgesellschaften

 

Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen gehören zu den nicht abziehbaren Aufwendungen und mindern deshalb auch nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer.

 

Zinsen auf erstattete Körperschaftsteuerzahlungen (sog. Erstattungszinsen) erhöhen das Einkommen der Kapitalgesellschaften. Die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mit Urteil vom 15.6.2010, nach der – für die Rechtslage vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 – auf die Festsetzung von Einkommensteuer entfallende Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen, ist auf die Einkommensermittlung von Kapitalgesellschaften, die über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen, nicht übertragbar.

 

 

9.    GmbH-Gesellschafterin – und trotzdem familienversichert

 

In einem vom Bundessozialgericht (BSG) am 29.2.2012 entschiedenen Fall war eine Ehefrau seit Ende Februar 2000 alleinige Kommanditistin sowie Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG, ohne selbst im Unternehmen (Groß- und Einzelhandel im Sanitär- und Heizungsbereich) mitzuarbeiten. Dort waren neben ihrem Ehemann vier Arbeitnehmer beschäftigt. Der Ehemann war allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer und gesetzlich krankenversichert. Aus steuerlichen Gründen hielt die Ehefrau sämtliche Geschäftsanteile. Die Krankenkasse sah die Ehefrau zunächst als über den Ehemann in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert an. Sie stellte jedoch nach Überprüfung Anfang 2005 rückwirkend fest, dass dies nicht der Fall sei, weil sie seit März 2000 „hauptberuflich selbstständig erwerbstätig“ und daher von der Familienversicherung ausgeschlossen sei.

 

Nun haben die Richter des BSG entschieden, dass die Ehefrau familienversichert war, da sie nicht aktiv im Unternehmen mitarbeitet, sondern ausschließlich die mit ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung als Kommanditistin der GmbH & Co KG und als Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH verbundenen Pflichten wahrnahm.

 

Nach Auffassung der Richter führt dies nicht schon zum Ausschluss von der Familienversicherung. Die Herleitung einer sozialrechtlich relevanten (hauptberuflichen) Tätigkeit allein aus der selbstständigen Ausübung berücksichtigt nicht, dass es vorliegend nicht um die Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und Beschäftigung geht, sondern darum, ob überhaupt eine sozialversicherungsrechtlich relevante „Tätigkeit“ ausgeübt wurde. Selbst wenn man von einer solchen Tätigkeit der Ehefrau ausginge, übte sie diese jedenfalls nicht hauptberuflich aus.

 

 

10.  Betriebsprüfungen – spätere Eingriffsmöglichkeiten in bereits geprüfte Zeiträume

 

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteilen vom 18.1.2011 und vom 7.10.2011 entschieden, dass bei einer Betriebsprüfung des Rentenversicherungsträgers keine Sachverhalte aufgegriffen werden können, die im Prüfzeitraum einer bereits abgeschlossenen vorangegangenen Prüfung liegen.

 

Ein bestandskräftiger Bescheid des die Betriebsprüfung durchführenden Rentenversicherungsträgers über einen konkreten Prüfzeitraum verhindert danach eine Nachforderung für den gleichen Zeitraum durch einen späteren Prüfbescheid, sofern der bestandskräftige Bescheid nicht zurückgenommen wird.

 

Nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungen steht diese Entscheidung jedoch im Widerspruch zur Beitragsverfahrensverordnung, wonach die Prüfung der Aufzeichnungen auf Stichproben beschränkt werden kann, und zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Wirkung von Stichprobenprüfungen.

 

Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Prüfbehörden bei Arbeitgeberprüfungen selbst in kleinen Betrieben zu einer vollständigen Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten nicht verpflichtet sind. Dies gilt gleichermaßen für die beitragsrechtliche Beurteilung von Arbeitsentgelten.

 

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung stellen daher fest, dass die Entscheidungen des Bayerischen LSG keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben und ihnen in grundsätzlicher Hinsicht nicht zu folgen ist. Für bereits geprüfte Zeiträume ist eine sozialversicherungsrechtliche Auswertung z. B. in den Fällen nicht ausgeschlossen, in denen Lohnsteuerprüfberichte bzw. Lohnsteuerhaftungsbescheide oder anderweitige Fallkonstellationen in die geprüften Zeiträume hineinreichen.

  

11.  Steuerfreie Zuschläge bei der Berechnung des Elterngeldes

 

Die Richter des Bundessozialgerichts haben in zwei Urteilen vom 5.4.2012 entschieden, dass steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bei der Bemessung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen sind.

 

Im ersten Fall hatte ein Vater zusätzlich zu seinem Gehalt steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bezogen. Im zweiten Fall war eine Mutter vor der Geburt als Krankenschwester beschäftigt und erhielt ebenfalls Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Diese Zuschläge wurden jeweils bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt.

 

 

12.  Kündigung einer Reinigungskraft wegen Fremdvergabe der Tätigkeiten unwirksam

 

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) hat in seinem Urteil vom 7.2.2012 die außerordentliche betriebsbedingte Kündigung einer Reinigungskraft für unwirksam erklärt.

 

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmen hatte Umstrukturierungsmaßnahmen vorgenommen und dabei unter anderem die unternehmerische Entscheidung getroffen, die Reinigungsarbeiten nicht mehr durch eigene Kräfte durchzuführen, sondern diese per Fremdvergabe auszulagern. Gegenüber den Reinigungskräften, die tarifvertraglich ordentlich nicht mehr kündbar waren, wurde daraufhin eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen.

 

Die Richter des LAG haben den Arbeitgeber nicht für berechtigt gehalten, das Arbeitsverhältnis der Reinigungskraft durch außerordentliche Kündigung zu beenden. Er könne sich – ebenso wie bei anderen Verträgen – nicht ohne Weiteres von seiner Vertragsbindung gegenüber dem Arbeitnehmer lossagen, sondern müsse die ordentliche Unkündbarkeit der Reinigungskraft bereits bei der Erstellung seines unternehmerischen Konzepts in Rechnung stellen. Umstände, dass die Auslagerung der Reinigungsarbeiten auf Dritte unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten unumgänglich gewesen sei, habe der Arbeitgeber nicht vorgetragen. (Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.)

 

 

13.  Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen bei Ablehnung der Bewerbung

 

Will ein Arbeitnehmer Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend machen, so muss er dafür die Zweimonatsfrist einhalten. Die Frist ist wirksam und begegnet nach europäischem Recht keinen Bedenken. Bei Ablehnung einer Bewerbung beginnt die Frist in dem Moment zu laufen, in dem der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

 

In einem Fall aus der Praxis wurden Mitte 2008 drei Stellen an einer Justizvollzugsanstalt ausgeschrieben. Ein Bewerber wies in seiner Bewerbung auf seine anerkannte Schwerbehinderteneigenschaft hin. Am 2.9.2008 erhielt er eine mit dem 29.8.2008 datierte Absage. Mit seinem Schreiben (Posteingang war der 4.11.2008) meldete der Bewerber Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche an, weil er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war.

 

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts lehnten dies jedoch ab, da der Bewerber die Zweimonatsfrist nicht beachtet hatte. Denn mit Erhalt des Ablehnungsschreibens hatte er Kenntnis von den Indizien seiner Benachteiligung, da er bei der Bewerbung auf seine Schwerbehinderung hingewiesen hatte und er abgelehnt worden war, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein.

 

 

14.  Arbeitgeber müssen persönliche Daten ausgeschiedener Arbeitnehmer von ihrer Homepage löschen

 

Das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers ist verletzt, wenn ein Arbeitgeber persönliche Daten und Fotos ausgeschiedener Arbeitnehmer weiter auf seiner Homepage präsentiert. Der betroffene Arbeitnehmer kann deren Löschung im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen. Eine Veröffentlichung nach Ende des Arbeitsverhältnisses greift unberechtigt in das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers ein.

 

 

15.  Kindereinträge im Reisepass der Eltern ab dem 26.6.2012 ungültig

 

Aufgrund europäischer Vorgaben ergibt sich im deutschen Passrecht eine wichtige Änderung: Ab dem 26.6.2012 sind Kindereinträge im Reisepass der Eltern ungültig und berechtigen das Kind nicht mehr zum Grenzübertritt. Somit müssen ab diesem Tag alle Kinder (ab Geburt) bei Reisen ins Ausland über ein eigenes Reisedokument verfügen. Für die Eltern als Passinhaber bleibt das Dokument dagegen uneingeschränkt gültig.

 

Es ist daher empfehlenswert, dass betroffene Eltern, bei geplanten Auslandsreisen, rechtzeitig neue Reisedokumente für die Kinder bei ihrer zuständigen Passbehörde beantragen. Als Reisedokumente für Kinder stehen Kinderreisepässe, Reisepässe und – je nach Reiseziel – Personalausweise zur Verfügung.

 

 

16.  Europäisches elektronisches Zahlungsverfahren – SEPA

 

Die SEPA-Überweisung gibt es seit Anfang 2008. Sie ermöglicht neben der nationalen auch grenzüberschreitende Überweisungen. Am 1.11.2009 fiel – anknüpfend an die Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie – der Startschuss für die SEPA-Lastschrift. Sie ermöglicht neben rein inländischen auch grenzüberschreitende Lastschrifteinzüge. Ende Februar 2012 hat nun auch der EU-Ministerrat den Regelungen zur Umsetzung eines europäischen Zahlungsraums zugestimmt, sodass ab dem 1.2.2014 alle Überweisungen und Lastschriften nach dem SEPA-Verfahren abgewickelt werden müssen.

 

 

17.  Geplante Neuregelung des Sorgerechts von nicht miteinander verheirateten Eltern

 

Nach altem Recht erhielten Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn sie heirateten oder sich übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah darin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Grundrechte.

 

Die geplante Neuregelung ermöglicht die gemeinsame Sorge immer dann, wenn das Wohl des Kindes nicht entgegensteht. Um zügig Klarheit über die Sorgerechtsfrage zu ermöglichen, findet das normale familiengerichtliche Verfahren nur statt, wenn tatsächlich Kindeswohlfragen zu klären sind. Geplant ist folgendes abgestufte Verfahren:

 

  • Erklärt die Mutter nicht von selbst ihr Einverständnis mit der gemeinsamen Sorge, hat der Vater die Möglichkeit, zunächst zum Jugendamt zu gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen.
  • Der Vater kann aber auch jederzeit das Familiengericht anrufen, entweder direkt oder dann, wenn sich herausstellt, dass die Mutter sich beim Jugendamt nicht mit einer gemeinsamen Sorge einverstanden erklärt oder sich nicht äußert.
  • Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt.
  • Das Familiengericht entscheidet in einem beschleunigten und im schriftlichen Verfahren – ohne persönliche Anhörung der Eltern –, wenn die Mutter entweder gar nicht Stellung nimmt oder sich zwar äußert, aber keine potenziell kindeswohlrelevanten Gründe vorträgt, und wenn derartige Gründe dem Gericht auch sonst nicht bekannt geworden sind. Diese Vorschrift trägt gleichzeitig einer rechtstatsächlichen Untersuchung Rechnung, wonach es in vielen Fällen gar nicht um das Kindeswohl geht, wenn Mütter die gemeinsame Sorge ablehnen.
  • Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).

 

Der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums wurde Anfang April an Länder und Verbände verschickt, die jetzt Gelegenheit zur Stellungnahme haben.

 

 

18.  Mehr Rechte für Strom- und Gaskunden

 

Die Länder haben in ihrer Plenarsitzung am 30.3.2012 den neuen Regeln zur Verkürzung der Kündigungsfristen in den Bereichen Strom und Gas mit Auflagen zugestimmt. Sie wollen bei einseitigen Änderungen von Vertragsbedingungen auch für Kunden in der Grundversorgung ein fristloses Kündigungsrecht sicherstellen. Zudem setzen sie sich für einen verbesserten Datenschutz der Kunden ein, indem sie deren Offenbarungspflichten beschränken.

 

Mit einer begleitenden Entschließung möchte der Bundesrat zusätzlich erreichen, dass die Strom- und Gaslieferanten ihren Kunden in Veröffentlichungen Informationen über die zentralen Bestandteile ihrer Tarife und Vertragsbedingungen zur Verfügung stellen müssen. Hierbei seien standardisierte Begriffe und Definitionen zu verwenden.

 

Mit der Verordnung verkürzt die Bundesregierung die bisher geltenden Kündigungsfristen für die sogenannten Grundversorgungsverträge in den Bereichen Strom und Gas auf zwei Wochen. Verbraucher werden damit in die Lage versetzt, kurzfristig ihren Strom- oder Gasanbieter zu wechseln und günstigere Angebote einzelner Anbieter schneller zu nutzen.

  

 

 

 

Fälligkeitstermine

Fällig am

 

Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer,

Soli.-Zuschlag (mtl.)

10.5.2012

 

Gewerbesteuer, Grundsteuer

15.5.2012

 

Sozialversicherungsbeiträge

29.5.2012

 

 

 

 

 

 

  Basiszinssatz

  nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich
  für die Berechnung von Verzugszinsen

                                            seit 1.1.2012 = 0,12 %
                                            1.7. –  31.12.2011 = 0,37 %
                                            1.1. – 30.6.2011 = 0,12 %

 

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de/info/info_zinssaetze.php

 

 

 

 

 

 

 

  Verzugszinssatz ab 1.1.2002:

  (§ 288 BGB)

Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5  Prozentpunkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte

 

 

 

 

 

  Verbraucherpreisindex
 
(2005 = 100)

2012:

Februar = 112,3; Januar = 111,5;

2011:

Dezember = 111,9; November = 111,1; Oktober = 111,1;

September = 111,1; August = 111,0; Juli 111,0; Juni = 110,6;

 

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreisindex

 

 

 

 

 

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

 



 



 

 
Rundschreiben April 2012 PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: autor   
Donnerstag, den 29. März 2012 um 06:47 Uhr

Kritiker: jemand, der sich damit brüstet, dass er schwer zufriedenzustellen sei, weil niemand versucht, ihn zufriedenzustellen.

Ambrose Bierce; 1842 – 1914, amerikanischer Satiriker und Schriftsteller

 

 

Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht

 

April 2012

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

 


    1.          Steueranmeldungen rechtzeitig abgeben!

    2.          Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: längerer Arbeitsweg kann günstiger sein

    3.          Rückwirkende Steuerpflicht von Erstattungszinsen zweifelhaft

    4.          Gesetzgeber contra Bundesfinanzhof - erneut strenge Regeln für den Nachweis von Krankheitskosten

    5.          Krankheitskosten bei Wahrung eines Beitragsrückerstattungsanspruchs nicht abzugsfähig

    6.          Scheinselbstständigkeit spielt bei Betriebsprüfungen eine nennenswerte Rolle

    7.          Schenkungsteuer bei Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung

    8.          Übergangsfrist für Nachweispflicht für Ausfuhrlieferungen und für innergemeinschaftliche Lieferungen                     verlängert

    9.          Stärkere Verbraucherrechte durch Änderungen im Telekommunikationsgesetz

  10.          Gesetz gegen Abofallen im Internet

  11.          Neues Verbraucherinformationsgesetz voraussichtlich zum 1.9.2012

  12.          Kundenparkplätze müssen nicht völlig schnee- und eisfrei sein

  13.          Arbeitszeitgesetz gilt auch für Pflegepersonal in Privathaushalten

  14.          Mehrarbeit – Vergütungserwartung

  15.          Kein Unfallversicherungsschutz eines Arbeitnehmers bei Trunkenheitsfahrt

  16.         Rentenversicherungspflicht eines selbstständigen Versicherungsvermittlers

 

 

  • Fälligkeitstermine
  • Basiszinssatz / Verzugszinssatz
  • Verbraucherpreisindizes

 

 

1.    Steueranmeldungen rechtzeitig abgeben!

 

Härtere Zeiten drohen Unternehmern, die ihre regelmäßigen Steueranmeldungen, etwa bei der Umsatz- oder Lohnsteuer, nicht rechtzeitig abgeben. Nach einer neuen Verwaltungsrichtlinie für die Finanzämter sollen künftig solche verspäteten Erklärungen sogleich an die Strafsachenstelle zugeleitet werden.

 

Damit droht für viele Steuerpflichtige eine erhebliche Eskalation des Steuerverfahrens. Zwar stellte auch bisher eine verzögerte Abgabe einer Steuererklärung nach allgemeiner Meinung eine „Steuerhinterziehung auf Zeit“ dar. Dies gilt unverändert aber nur, wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich die Zahlung durch Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Frist verzögert. In vielen Fällen beruht aber die Verspätung auf anderen Gründen, wie Krankheit, fehlenden Unterlagen oder schlichtweg Vergesslichkeit. In diesem Sinne verzichtete eine frühere Version der genannten Anweisung ausdrücklich auf die automatische Einschaltung der Straf- und Bußgeldstelle, sofern Steueranmeldungen im Finanzamt nicht rechtzeitig eingingen.

 

 

2.    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Längerer Arbeitsweg kann günstiger sein

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) konkretisiert mit zwei Urteilen vom 16.11.2011, unter welchen Voraussetzungen die Entfernungspauschale für einen längeren als den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden kann. Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung „offensichtlich verkehrsgünstiger“ ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird.

 

In seinen Entscheidungen stellt der BFH nunmehr fest, dass eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten nicht stets erforderlich ist. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls, wie z. B. die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln o. Ä. in die Beurteilung einzubeziehen. Eine Straßenverbindung kann auch dann „offensichtlich verkehrsgünstiger“ sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist.

 

Anmerkung: Der BFH stellt zudem klar, dass nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht kommt. Eine bloß mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht benutzte Straßenverbindung kann der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden.

 

 

3.    Rückwirkende Steuerpflicht von Erstattungszinsen zweifelhaft

 

Nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.12.2011 ist es ernstlich zweifelhaft, ob 2008 zugeflossene Erstattungszinsen zur Einkommensteuer der Jahre 2001 bis 2003 als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Steuer unterliegen. Die Zweifel bestehen insbesondere wegen der rückwirkenden Anwendung der Vorschrift.

 

Die Frage ist in Rechtsprechung und Schrifttum heftig umstritten. Gegen die durch das Jahressteuergesetz 2010 eingefügte Neuregelung, die in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden ist, werden sowohl einfachrechtliche als auch verfassungsrechtliche Bedenken, z. B. Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, erhoben. Demgegenüber wird die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung und die Rechtmäßigkeit von deren Erstreckung auf noch „offene Altfälle“ von Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums bejaht.

 

Anmerkung: Der BFH hat über diese Fragen noch nicht entschieden. Die Entscheidung vom 15.6.2010 trifft hierzu keine Aussage und die zu der hier aufgeworfenen Frage beim BFH anhängigen Verfahren sind noch offen.

 

 

 

4.    Gesetzgeber contra Bundesfinanzhof - erneut strenge Regeln für den Nachweis von Krankheitskosten

 

Das Finanzgericht Münster (FG) hat in seinem Urteil vom 18.1.2012 entschieden, dass gemäß der durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 geschaffenen Neuregelungen erneut erhöhte Anforderungen an den Nachweis von Krankheitskosten gelten.

 

In dem vom FG entschiedenen Streitfall ging es um Kosten für die Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie). Der Bundesfinanzhof hatte seine langjährige Rechtsprechung zum Nachweis von Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation daher nur schwer zu beurteilen ist, aufgegeben. Er stellte klar, dass ein formalisierter Nachweis der medizinischen Notwendigkeit durch ein vorheriges amtsärztliches Attest nicht erforderlich sei.

 

Dieser Rechtsprechungsänderung ist der Gesetzgeber im Steuervereinfachungsgesetz 2011 entgegengetreten. Nunmehr verlangt er formalisierte Nachweise, und zwar in allen noch offenen Fällen.

 

Nach Auffassung des FG gelte die durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingefügte Änderung im Einkommensteuergesetz und die hierzu ergangene Verwaltungsregelung. Darin sei nunmehr unter anderem ausdrücklich festgelegt, dass im Fall einer medizinisch angezeigten auswärtigen Unterbringung eines an Legasthenie leidenden Kindes der Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen durch ein amtsärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes  der Krankenversicherung zu erfolgen habe.

 

Die gesetzliche Neuregelung ist auch im Streitfall zu beachten, denn sie gilt in allen Fällen, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip ergibt sich auch aus der vorgesehenen Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung nicht. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung lediglich die Rechtslage rückwirkend festgeschrieben, die bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung der einhelligen Rechtsanwendungspraxis entsprochen hat. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde jedoch zugelassen.

  

 

5.    Krankheitskosten bei Wahrung eines Beitragsrückerstattungsanspruchs nicht abzugsfähig

 

Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) zu der Frage Stellung genommen, ob Krankheitskosten bei der Einkommensteuer-Veranlagung steuermindernd berücksichtigt werden können, wenn die betreffenden Aufwendungen bei der zuständigen Krankenversicherung wegen eines Anspruchs auf Beitragsrückerstattung nicht geltend gemacht werden.

 

Im Streitfall wurden in der Einkommensteuer–Erklärung Krankheitskosten in Höhe von ca. 5.000 € bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht. Die Frage nach zu erwartenden Versicherungsleistungen wurde mit „0“ beantwortet.

 

Das FG führte u. a. aus, Aufwendungen könnten nur dann außergewöhnliche Belastungen darstellen, wenn und soweit der Steuerpflichtige hierdurch tatsächlich endgültig wirtschaftlich belastet sei. Eine solche endgültige Belastung tritt jedoch dann nicht ein, wenn dem Steuerpflichtigen in diesem Zusammenhang Erstattungszahlungen zufließen würden. Flössen dem Steuerpflichtigen zwar keine Erstattungsleistungen zu, hätte er aber einen Anspruch hierauf gehabt und verzichte er auf eine Erstattung, um – wie im entschiedenen Fall – eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, nehme dies den Aufwendungen grundsätzlich den Charakter der - für eine außergewöhnliche Belastung notwendigen - Zwangsläufigkeit. Könnten sich Steuerpflichtige durch Rückgriff auf ihre Versicherung ganz oder teilweise schadlos halten, ist eine Abwälzung der Kosten auf die Allgemeinheit nicht gerechtfertigt.

 

 

6.    Scheinselbstständigkeit spielt bei Betriebsprüfungen eine nennenswerte Rolle

 

Das Phänomen der Scheinselbstständigkeit spielt im Rahmen der Prüfungen und Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung weiterhin eine nennenswerte Rolle. Scheinselbstständigkeit beschreibt „die Tätigkeit einer Person, die zwar formal selbstständig ist, tatsächlich aber vom vermeintlichen Auftraggeber wie ein Arbeitnehmer beschäftigt wird“. Sie unterfällt als Deliktform dem Strafgesetzbuch (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt).

 

Scheinselbstständigkeit ist vornehmlich in den Branchen Baugewerbe (einschließlich Baunebengewerbe), Spedition, Transport und Logistik sowie Garten- und Landschaftsbau anzutreffen. Darüber hinaus kommt Scheinselbstständigkeit tendenziell auch in verschiedenen Bereichen des Handwerks sowie in der Branche Sicherheitsdienstleistungen vor. Auch in anderen, nicht explizit genannten Branchen könnten sich – je nach Fallgestaltung – im Rahmen von Prüfungen und Ermittlungen Anhaltspunkte für eine Scheinselbstständigkeit ergeben.

 

Sofern bei den Beteiligten Zweifel bestehen, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt, können sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer den Antrag auf Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status stellen. Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt dann den Status des Erwerbstätigen nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.

 

 

Die zuständigen Krankenkassen haben seit 2005 zwingend eine Statusfeststellung herbeizuführen, wenn sich aus der Anmeldung eines Beschäftigten ergibt, dass dieser Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist.

 

 

7.    Schenkungsteuer bei Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung

 

Hohe Freibeträge bei Angehörigen sind häufig der Grund, eine Durchgangsperson zwischen Schenker und Beschenktem einzusetzen (sog. Kettenschenkung). Dabei gilt als Schenkung jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

 

Wird dem Bedachten der Schenkungsgegenstand nicht unmittelbar von dessen ursprünglichem Inhaber zugewendet, sondern noch ein Dritter zwischengeschaltet, kommt es für die Bestimmung der Person des Zuwendenden darauf an, ob der Dritte über eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung des Schenkungsgegenstands verfügte.

 

Maßgeblich für die Beurteilung sind insoweit die Ausgestaltung der Verträge unter Einbeziehung ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie die mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Ziele der Parteien. Die Verpflichtung zur Weitergabe kann sich damit aus einer ausdrücklichen Vereinbarung im Schenkungsvertrag oder aus den Umständen ergeben.

 

  • Erhält jemand als Durchgangs- oder Mittelsperson eine Zuwendung, die er entsprechend einer bestehenden Verpflichtung in vollem Umfang an einen Dritten weitergibt, liegt schenkungsteuerrechtlich eine Zuwendung an den Dritten vor.

 

  • Wendet der Bedachte den ihm zugewendeten Gegenstand ohne Veranlassung des Zuwendenden und ohne rechtliche Verpflichtung freigebig einem Dritten zu, scheidet die Annahme einer Schenkung des Zuwendenden an den Dritten aus.

 

Anmerkung: Grundsätzlich sollte vor jeder Schenkung in größerem Umfang von uns steuerlicher Rat eingeholt werden, um den vorhandenen steuerlichen Feinheiten Rechnung zu tragen und somit hoher Schenkungsteuer vorzubeugen.

 

 

8.    Übergangsfrist für Nachweispflicht für Ausfuhrlieferungen und für innergemeinschaftliche Lieferungen              verlängert

 

Für innergemeinschaftliche Lieferungen ist sowohl in Beförderungs- als auch in Versendungsfällen der gesetzlich vorgeschriebene Belegnachweis mit einer sogenannten „Gelangensbestätigung“ zu führen, die der Abnehmer dem leistenden Unternehmer erteilen muss.

 

Das Bundesfinanzministerium (BMF) räumt in einem Schreiben vom 9.12.2012 eine Übergangsregelung ein. Demnach wird es nicht beanstandet, wenn für bis zum 31.3.2012 ausgeführte Ausfuhrlieferungen und bis zu diesem Datum ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch auf Grundlage der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage geführt wird.

 

Mit Schreiben vom 6.2.2012 verlängert das BMF diese Frist bis zum 30.6.2012.

 

Bitte beachten Sie! Die Übergangsfrist bis zum 30.6.2012 gilt nur für die Nachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Für die Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen endet die Übergangsfrist unverändert am 31.3.2012!

 

 

9.    Stärkere Verbraucherrechte durch Änderungen im Telekommuni­kationsgesetz

 

Das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (TKG) wurde von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Mit der Gesetzesnovelle werden die Bedingungen für den Aus- und Aufbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen verbessert und die Bestimmungen zum Daten- und Verbraucherschutz modernisiert. Die Gesetzesänderung trat Anfang März 2012 in Kraft.

 

Neben dem Breitbandausbau bildet der Verbraucherschutz einen weiteren wichtigen Baustein der TKG-Novelle. Die beschlossenen Maßnahmen im Einzelnen sind:

 

  • Kostenpflichtige Warteschleifen dürfen bei Sonderrufnummern nicht mehr eingesetzt werden.
  • Die Bezahlfunktion von Handys sowie der Zugang zu Mehrwertdiensterufnummern kann gesperrt werden. Damit wird verhindert, dass den Verbrauchern über die Telefonrechnung gegen ihren Willen Geldbeträge abgebucht werden.
  • Beim Anbieterwechsel dürfen Versorgungsunterbrechungen maximal einen Kalendertag andauern.
  • Mobilfunkkunden haben künftig das Recht, dass ihre Mobilfunkrufnummer unabhängig von der Vertragslaufzeit mit dem bisherigen Anbieter auf einen neuen Anbieter übertragen wird.
  • Bei der Auswahl eines alternativen Netzbetreibers (sogenanntes Call by Call) muss künftig der aktuelle Preis vor Gesprächsbeginn angesagt werden.
  • Bei den Datenschutzbestimmungen im Telekommunikationsrecht werden zusätzliche Informations- und Transparenzverpflichtungen mit dem Ziel eingeführt, sensible Daten besser zu schützen und damit die Rechtsposition des Verbrauchers zu stärken. Hierzu gehört u. a. die Verpflichtung, bei jeder Ortung des Mobilfunkendgerätes dem Nutzer anzuzeigen, dass er geortet wird.

 

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie www.bmwi.de – Downloads – Überblick über die Regelungen des novellierten Telekommunikationsgesetzes.

  

  

10.  Gesetz gegen Abofallen im Internet

 

Der Bundestag hat in seiner Plenumssitzung am 2.3.2012 beschlossen, dass in Zukunft bei jedem Bestellvorgang eine Schaltfläche mit einem klaren Hinweis auf die Kosten einer Bestellung eingeblendet werden muss.

 

Der letzte Klick für eine Internetbestellung muss dann unmissverständlich und gut lesbar auf die Zahlungspflicht hinweisen. Außerdem müssen dem Verbraucher unmittelbar vor dem Vertragsschluss alle wesentlichen Vertragsinformationen klar und verständlich vor Augen geführt werden. Versteckte Hinweise an einer anderen Stelle des Internetauftritts reichen nicht. Erfüllt der Unternehmer die neuen Pflichten nicht, kommt kein Vertrag zustande. Der Verbraucher muss dann nicht zahlen. Dies gilt immer, wenn Waren oder Dienstleistungen online bestellt werden, ob mit dem heimischen Computer, Smartphone oder Tablet-PC.

 

Ferner soll mit dem neuen Gesetz auch das Widerspruchsrecht der Verbraucher gestärkt werden. Fühlt sich demnach ein Kunde betrogen und verweigert daher die Zahlung, muss künftig der Anbieter nachweisen, dass der Kunde per Web die Zahlungsbereitschaft ausdrücklich erklärt hat.

 

Das Gesetz wird nun dem Bundesrat zugeleitet und voraussichtlich im Sommer 2012 in Kraft treten.

 

 

11.  Neues Verbraucherinformations­gesetz voraussichtlich zum 1.9.2012

 

Der Weg für das neue Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ist frei. Der Bundesrat hat sich am 10.2.2012 gegen eine Beratung des Gesetzes im Vermittlungsausschuss ausgesprochen und damit die Gesetzesnovelle gebilligt. Damit sich die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder auf die neue Rechtslage vorbereiten können, treten die Änderungen sechs Monate nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt – also voraussichtlich am 1.9.2012 – in Kraft.

 

Das neue Gesetz beinhaltet u. a., dass Verbraucher künftig nicht nur Informationen erhalten über Lebensmittel, Futtermittel und Bedarfsgegenstände, sondern auch zu anderen Verbraucherprodukten wie zum Beispiel Haushaltsgeräten, Möbeln und Heimwerkerartikeln. Durch die neue verbraucherfreundliche Gebührenregelung sind sämtliche Verbraucheranfragen an Behörden bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 € kostenfrei. Liegt ein Rechtsverstoß bei einem Unternehmen vor, sind die Anfragen sogar bis zu einem Betrag von 1.000 € gratis.

 

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) www. bmelv.bund.de – Verbraucherschutz & Informationsrechte.

  

 

12.  Kundenparkplätze müssen nicht völlig schnee- und eisfrei sein

 

Öffentliche Parkplätze müssen nicht völlig schnee- und eisfrei gehalten werden. Vielmehr ist es auch auf belebten Abstellplätzen hinzunehmen, dass die Fahrzeugbenutzer kleine, gut sichtbare Eisflächen umgehen oder übersteigen müssen, ehe sie den rutschfreien Bereich erreichen. Wenn ein Kunde in einer solchen Situation dennoch stürzt, kann er weder die Kommune noch ein Unternehmen (hier: Sparkasse) haftbar machen.

 

In einem vom Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen Fall stellte ein Autofahrer sein Fahrzeug auf dem Kundenparkplatz ab. Als er es verlassen hatte und auf dem Weg zur Sparkasse war, glitt er auf einer ca. 50 cm großen, gut sichtbaren Eisfläche aus, stürzte und zog sich eine folgenreiche Sprunggelenksverletzung zu. Der Autofahrer lastet der Bank an, den Parkplatz nicht genug geräumt zu haben und verlangte u. a. Schadensersatz in Höhe von 2.640 € sowie Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 €.

 

Die Richter lehnen dies ab, führten aber in ihrer Begründung aus, dass grundsätzlich die Verpflichtung bestehe, einen Kundenparkplatz so von Schnee und Eis zu befreien, dass er möglichst gefahrlos benutzt werden könne. Der Parkplatz sei vorliegend aber großflächig eisfrei gewesen. Es habe nur vereinzelt vereiste Stellen gegeben, denen der Autofahrer hätte ausweichen können. Daher habe die Bank keinen Pflichtverstoß begangen, der Fahrer habe seinen Sturz selbst zu verantworten.

 

Die Sparkasse habe ihrer Versicherungspflicht genügt, da der Platz großflächig geräumt gewesen sei. Die kleine Eisfläche habe lediglich eine Ausdehnung von etwa 50 cm gehabt und sei vom Autofahrer auch erkannt worden. Er hätte die Stelle daher problemlos umgehen oder überschreiten können, um sicheren Fußes in das Gebäude zu gelangen.

 

Weiterhin stellte das Gericht klar, dass die Sparkasse als Wirtschaftsunternehmen keine weitergehenden Verkehrssicherungspflichten als die Kommune habe. In beiden Fällen gehe es um einen Parkplatz, der einer unbestimmten Vielzahl von Benutzern eröffnet sei. Deshalb unterlägen die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht in diesen Fällen jeweils den gleichen Regeln.

 

 

13.  Arbeitszeitgesetz gilt auch für Pflegepersonal in Privathaushalten

 

Auch für ausländische Pflegekräfte, die in Privathaushalten arbeiten, gilt das Arbeitszeitgesetz (AZG). Demnach gelten auch für im Rahmen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) entsandtes Pflegepersonal die im AZG vorgesehenen Höchstarbeitszeiten, Mindestruhepausen und Mindestruhezeiten. Insbesondere dürfe die werktägliche Arbeitszeit im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschreiten. Die Ruhezeit zwischen dem Ende einer Arbeitszeit und dem Beginn der darauffolgenden müsse mindestens 11 ununterbrochene Stunden betragen.

 

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung ist angehalten, die Einhaltung der zwingenden Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche auf Grundlage des AEntG zu prüfen. Zwar trifft es zu, dass die Beamten nur mit Einverständnis des Wohnungsinhabers Prüfungen in dessen Wohnung durchführen können. Wenn jedoch ausreichende Verdachtsmomente für einen Straftatbestand oder eine Ordnungswidrigkeit vorlägen, könne die Prüfung auch ohne dessen Einverständnis erfolgen.

 

 

14.  Mehrarbeit – Vergütungserwartung

 

Bei Fehlen einer (wirksamen) Vergütungsregelung verpflichtet das Bürgerliche Gesetzbuch den Arbeitgeber, geleistete Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine entsprechende objektive Vergütungserwartung ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht.

 

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer als Lagerleiter zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.800 € bei einer Spedition tätig. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart. Bei betrieblicher Erfordernis sollte der Lagerleiter ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit verpflichtet sein. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt er Vergütung für 968 in den Jahren 2006 bis 2008 geleistete Überstunden.

 

Die BAG-Richter kamen zu dem Entschluss, dass der Arbeitgeber dem Lagerleiter die Überstundenvergütung schuldet. Angesichts der Höhe des vereinbarten Bruttoentgelts war die Leistung von Überstunden nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten. Der vertragliche Ausschluss jeder zusätzlichen Vergütung von Mehrarbeit war wegen Intransparenz unwirksam.

 

Der Arbeitsvertrag lässt aus der Sicht eines verständigen Arbeitnehmers nicht erkennen, welche Arbeitsleistung der Arbeitnehmer für das regelmäßige Bruttoentgelt schuldete. Er konnte bei Vertragsschluss nicht absehen, was auf ihn zukommen würde.

 

 

15.  Kein Unfallversicherungsschutz eines Arbeitnehmers bei Trunkenheitsfahrt

 

Nach dem „Siebten Sozialgesetzbuch“ ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeiten erleidet.

 

Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).

 

Versicherte Tätigkeiten sind u. a. auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Dieser Versicherungsschutz auf dem Weg von der Arbeit zum Wohnort entfällt jedoch, wenn allein wesentlich für das Unfallereignis die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Versicherten ist.

 

Sofern sich die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag und nicht aus anderen Umständen ergibt, erstreckt sie sich nur auf Gefahren und Umstände, die ihren Ursprung in der betrieblichen Sphäre haben.

 

Auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht aus Ingerenz ist denkbar, wenn der Arbeitgeber entweder selbst Alkohol zur Verfügung stellt oder Alkoholkonsum am Arbeitsplatz duldet und generell keine Schutzvorkehrungen gegen das anschließende Benutzen von Pkw im verkehrsuntüchtigen Zustand trifft.

 

Bei einer eigenverantwortlichen Schädigung des Versicherten durch Alkoholkonsum stellt sich ein Unterlassen des Arbeitgebers aber als eine untergeordnete, nicht wesentliche Mitverursachung zumindest in Fällen des bloßen Alkoholmissbrauchs dar. Bei erkennbarer Alkoholabhängigkeit kann dies anders zu werten sein.

 

 

16.  Rentenversicherungspflicht eines selbstständigen Versi­cherungsvermittlers

 

Nach dem „Sechsten Sozialgesetzbuch“ sind selbstständig tätige Personen versicherungspflichtig, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Dabei ist es unerheblich, ob der Vermittler „in der Gestaltung seiner Tätigkeit und der Bestimmung seines Ortes und seiner Arbeitszeit“ frei war.

 

Beziehen sich 5/6 der Betriebseinnahmen auf die Tätigkeit für einen Auftraggeber, so wird davon ausgegangen, dass die Tätigkeit des Versicherungsvermittlers im Wesentlichen für diesen Arbeitgeber ausgeübt wird und damit rentenversicherungspflichtig ist.

Nur wenn ein Arbeitnehmer bei dem Versicherungsvermittler versicherungspflichtig beschäftigt ist, entfällt die Versicherungspflicht des Vermittlers.

 

 

 

 

Fälligkeitstermine

Fällig am

 

Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer,

Soli.-Zuschlag (mtl.)

10.4.2012

 

Sozialversicherungsbeiträge

26.4.2012

 

 

 

 

 

 

  Basiszinssatz

  nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich
  für die Berechnung von Verzugszinsen

                                            seit 1.1.2012 = 0,12 %
                                         1.7. –  31.12.2011 = 0,37 %
                                           1.1. – 30.6.2011 = 0,12 %

 

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de/info/info_zinssaetze.php

 

 

 

 

 

 

 

  Verzugszinssatz ab 1.1.2002:

  (§ 288 BGB)

 Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5    Prozentpunkte

 Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8  Prozentpunkte

 

 

 

 

 

  Verbraucherpreisindex
 
(2005 = 100)

2012:

Februar = 112,3; Januar = 111,5;

2011:

Dezember = 111,9; November = 111,1; Oktober = 111,1;

September = 111,1; August = 111,0; Juli 111,0; Juni = 110,6;

 

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreisindex

 

 

 

 

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 


 
Rundschreiben Februar 2012 PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: autor   
Freitag, den 27. Januar 2012 um 08:33 Uhr

Ein guter Name geht in Augenblicken verloren; ein schlechter wird in Jahren nicht zu einem guten.

Jeremias Gotthelf, eigentlich Albert Bitzius; 1797 – 1854, schweizerischer Schriftsteller und Erzähler

 

 

Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht

 

Februar 2012

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

 


    1.          Neuregelung beim Kindergeld/-freibetrag durch den Wegfall der Einkünftegrenze bei
                 volljährigen Kindern

    2.          Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2012 und Einführung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuer­                 abzugsmerkmale ab 2013

    3.         Finanzverwaltung verweigert die Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche  Belastungen

    4.          Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

    5.         Betriebsfortführungsfiktion bei Betriebsverpachtung und -unterbrechung

    6.         Rechtzeitige Dokumentation unternehmerischer Nutzung bei gemischt genutzten Gebäuden erforderlich

    7          Neue Auslandsreisekosten ab 2012

    8.         Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten

    9.         Abo- und Kostenfallen im Internet – Gesetz gegen „Internetabzocke“

   10.        Anspruch des Vermieters auf Einbau von funkbasierten Ablesegeräten

   11.         Überschwemmung durch Regenwasserablauf kein Elementarschaden

   12.        Ausschluss eines anteiligen Weihnachtsgeldes

   13.        Rückzahlung erhaltener Weihnachtsgratifikation

   14.        Ärztliches Attest schon ab dem 1. Tag


  

Kurz notiert

 

  • Mehr Geld für Pflege
  • Fälligkeitstermine
  • Basiszinssatz / Verzugszinssatz
  • Verbraucherpreisindizes

1.    Neuregelung beim Kindergeld/-freibetrag durch den Wegfall der

       Einkünftegrenze bei volljährigen Kindern

 

Nach der Rechtslage bis 31.12.2011 werden die steuerlichen Freibeträge für Kinder bzw. das Kindergeld nur gewährt, wenn volljährige Kinder nicht über eigene Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von mehr als 8.004 € verfügen. Diese Einkünfte- und Bezügegrenze entfällt ab dem 1.1.2012.

 

Zukünftig bleibt jedoch eine Erwerbstätigkeit nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung eines Kindes außer Betracht. Der Besuch einer allgemein bildenden Schule gilt dabei nicht bereits als erstmalige Berufsausbildung. Es wird typisierend davon ausgegangen, dass eine Ausbildung in der Regel mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden daher bis zum Abschluss einer erstmaligen berufsqualifizierenden Ausbildungsmaßnahme ohne weitere Voraussetzungen berücksichtigt.

 

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wird widerlegbar vermutet, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, und wird somit auch beim Kindergeld und Kinderfreibetrag nicht mehr berücksichtigt. Die Vermutung gilt durch den Nachweis als widerlegt, dass das Kind sich in einer weiteren Berufsausbildung befindet und tatsächlich keiner (schädlichen) Erwerbstätigkeit nachgeht, die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt. Eine Erwerbstätigkeit gilt dann als unschädlich, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden unterschreitet oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bzw. ein sog. Ein-Euro-Job vorliegt.

 

Begünstigt sind auch Ausbildungsgänge (z. B. Besuch von Abendschulen, Fernstudium), die neben einer (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit ohne eine vorhergehende Berufsausbildung durchgeführt werden. Durch eine Begünstigung dieser Fälle wird auch dem sozialpolitischen Aspekt Rechnung getragen, dass insbesondere Kinder aus Familien mit geringem Einkommen hiervon erfasst werden.

 

Befindet sich ein volljähriges Kind in einer Übergangszeit oder kann eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wird das Kind nach Abschluss einer Berufsausbildung ebenfalls nur dann steuerlich berücksichtigt, wenn es nicht überwiegend erwerbstätig ist. Die Regelungen zur Berücksichtigung von behinderten Kindern werden nicht verändert.

 

 

2.    Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2012 und Einführung des Verfahrens   der elektronischen Lohnsteuer­abzugsmerkmale ab 2013

 

Der Einsatz des neuen Verfahrens zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ist nach einem Schreiben der Finanzverwaltung zum 1.1.2013 geplant.  Bis dahin bleiben die Lohnsteuerkarte 2010 sowie die vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 (Ersatzbescheinigung 2011) und die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) weiterhin gültig und sind dem Lohnsteuerabzug in 2012 zugrunde zu legen. Ein erneuter Antrag des Arbeitnehmers ist hierfür nicht erforderlich.

 

Ist auf der Lohnsteuerkarte 2010 ein Jahresfreibetrag mit einem Gültigkeitsbeginn 1.7.2011 eingetragen und auf weniger als 12 Monate verteilt worden, muss der Arbeitgeber den weiterhin zu berücksichtigenden Jahresfreibetrag für den Lohnsteuerabzug 2012 auf das gesamte Kalenderjahr 2012 aufteilen.

 

Beispiel: Jahresfreibetrag 2011: 12.000 €, gültig ab 1.7.2011 = 2.000 € Monatsfreibetrag (1/6); Jahresfreibetrag 2012: 12.000 €, gültig ab 1.1.2012 = 1.000 € Monatsfreibetrag (1/12)

 

Sind aufgrund geänderter Lebensverhältnisse für das Kalenderjahr 2012 abweichende Lohnsteuerabzugsmerkmale maßgebend, kann das Finanzamt die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 berichtigen. Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses die im Übergangszeitraum 2012 anzuwendenden Lohnsteuerabzugsmerkmale auch anhand folgender amtlicher Bescheinigungen nachweisen:

 

  • Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur „Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug“ oder
  • Ausdruck oder sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts mit den ab dem 1.1.2012 oder zu einem späteren Zeitpunkt im Übergangszeitraum 2012 gültigen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.

 

Das Mitteilungsschreiben oder der Ausdruck bzw. die sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts sind nur dann für den Arbeitgeber maßgebend, wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 für das erste Dienstverhältnis des Arbeitnehmers vorliegt (Steuerklassen I bis V). Legt der Arbeitnehmer diese Unterlagen dem Arbeitgeber zum Zweck der Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug vor, sind allein die ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale auf der zuletzt ausgestellten amtlichen Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug maßgebend.

 

 

3.    Finanzverwaltung verweigert die Berücksichtigung von Zivilprozess­kosten als außergewöhnliche Belastungen

 

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.5.2011 entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

 

Die Finanzverwaltung will das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwenden und hat es mit einem sog. „Nichtanwendungserlass“ belegt. Zur Begründung führt sie u. a. aus: Für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten stehen der Finanzverwaltung keine Instrumente zur Verfügung.

 

Im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten, die auch die rückwirkende Anknüpfung an die bisher geltende Rechtslage einschließt, können daher – nach Auffassung der Finanzverwaltung – grundsätzlich Prozesskosten auch für eine Übergangszeit nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

 

 

4.    Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

 

1. Arbeitnehmer: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinen Urteilen vom 9.6.2011 zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis innehaben kann (Rechtsprechungsänderung). In Fällen, in denen bisher mehrere regelmäßige Arbeitsstätten angenommen wurden, ist die Entfernungspauschale nunmehr nur für Fahrten zwischen Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte anzusetzen. Für die übrigen Fahrten können Werbungskosten nach den Grundsätzen einer Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden.

 

Die Finanzverwaltung geht von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Festlegungen einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers

 

  • arbeitstäglich,
  • je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder
  • mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.

 

Wird im Einzelfall hiervon abweichend geltend gemacht, dass eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte ist oder keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, muss das anhand des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

 

2. Selbstständige: Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat mit Urteil vom 27.10.2011 entschieden, dass auch ein Selbstständiger nur eine Betriebsstätte haben kann. Entsprechend ließ es die Aufwendungen für Fahrten zu verschiedenen Tätigkeitsstätten als unbeschränkt abzugsfähige Reisekosten zum steuerlichen Ansatz zu.

 

In seiner Begründung führt es aus, dass der BFH bereits mit Urteil vom 9.6.2011 entschieden habe, dass Arbeitnehmer nur eine Arbeitsstätte haben können. Das trifft nach Auffassung des FG auch auf selbstständig Tätige zu. Verfassungsrechtlich sei eine Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und übrigen Steuerpflichtigen geboten.

 

Anmerkung: Das Finanzgericht ließ in seinem Urteil die Revision zu, die das Finanzamt zwischenzeitlich eingelegt hat.

 

 

5.    Betriebsfortführungsfiktion bei Betriebsverpachtung und -unterbrechung

 

Die Neuregelung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 normiert die gesetzlichen Voraussetzungen für Fälle einer allmählichen (schleichenden) Betriebsaufgabe bei verpachteten und ruhenden Gewerbebetrieben eindeutiger. Insbesondere in den Fällen der Betriebsverpachtung kam es zu aufwendigen Verwaltungsverfahren, wenn der Steuerpflichtige keine eindeutige Aufgabeerklärung abgab. Dies wird durch die Neuregelung entbehrlich.

 

In das Einkommensteuergesetz wird dafür eine gesetzliche Fiktion eingeführt, nach der bei einer Betriebsunterbrechung oder Betriebsverpachtung im Ganzen der Betrieb bis zu einer ausdrücklichen Betriebsaufgabeerklärung durch den Steuerpflichtigen als fortgeführt gilt. Die Regelung stellt die Besteuerung stiller Reserven bei ruhenden oder verpachteten Betrieben und Mitunternehmeranteilen sicher, auch wenn zwischenzeitlich eine Betriebsaufgabe erfolgt ist, diese jedoch nicht gegenüber dem Finanzamt erklärt wurde. Ohne diese Regelung würden die aufgedeckten stillen Reserven bei zu spät erkannter oder erklärter Betriebsaufgabe unter Umständen bei eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr besteuert werden können.

 

Die Betriebsaufgabeerklärung wird nur dann auf den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anerkannt, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate danach dem Finanzamt vorliegt. Damit wird sichergestellt, dass der Steuerpflichtige die Betriebsaufgabe nicht auf einen Zeitpunkt erklären kann, für den bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

 

 

6.    Rechtzeitige Dokumentation unternehmerischer Nutzung bei gemischt genutzten Gebäuden erforderlich

 

Die Vorsteuer aus den Baukosten für ein gemischt genutztes Gebäude kann nur dann abgezogen werden, wenn der Bauherr zeitnah entschieden und dokumentiert hat, in welchem Umfang das Gebäude unternehmerisch genutzt werden soll. Maßgeblich ist die gesetzliche Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Erklärung (31.5. des Folgejahres). Eine danach getroffene oder dokumentierte Entscheidung kann nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7.7.2011 nicht mehr berücksichtigt werden.

 

Im entschiedenen Fall errichtete ein unternehmerisch tätiger Steuerpflichtiger von Sommer 2007 bis Januar 2008 ein Einfamilienhaus, das er auch teilweise für sein Unternehmen nutzte. In seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das dritte und vierte Quartal 2007 und das erste Quartal 2008 machte er keine Vorsteuern aus den Baukosten geltend. Erst am 5.6.2008 reichte er bei dem Finanzamt berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein und machte darin den Vorsteuerabzug geltend.

 

Der BFH bestätigte zunächst die Grundsätze, wonach die beim Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung zu dokumentieren ist. Das gilt auch für den – in der Praxis bedeutsamen – Vorgang einer sich u. U. über mehrere Jahre erstreckenden Gebäudeherstellung. Im entschiedenen Fall wurde die Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmensvermögen aber erst nach Ablauf der Dokumentationsfrist vorgenommen.

 

 

7.    Neue Auslandsreisekosten ab 2012

 

Das Bundesfinanzministerium teilt in seinem Schreiben vom 8.12.2011 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen, die ab dem 1.1.2012 zur Anwendung kommen, mit.
Diese können Sie im Internet unter „www.bundesfinanzministerium.de“ und dort unter „BMF-Schrei­ben“ (Datum: 8.12.2011) herunterladen.

 

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend; dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug!

 

Dieses Schreiben gilt auch für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland.

 

 

8.    Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Grundsätze für eine Haftung des Karteninhabers bei missbräuchlichen Abhebungen von Bargeld an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl fortentwickelt sowie über die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entschieden, die diese Haftung regeln.

 

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde einem Bankkunden von seiner Bank eine Kreditkarte zur Verfügung gestellt, die zur Abhebung von Bargeld an Geldautomaten zugelassen war. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Bank den Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen auf 1.000 € pro Tag begrenzt. Weiter war danach der Karteninhaber verpflichtet, Verlust oder festgestellten Missbrauch der Karte der Bank unverzüglich anzuzeigen. Bis zum Eingang dieser Verlustmeldung sollte er grundsätzlich nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 € haften.

 

In der Nacht vom 12. auf den 13.8.2009 kam es an Geldautomaten von Kreditinstituten in Hamburg zu insgesamt sechs Abhebungen zu je 500 €, wobei die persönliche Identifikationsnummer (PIN) des Bankkunden verwendet wurde. Die Bank belastete das Girokonto des Kunden mit den abgehobenen Beträgen im Lastschriftverfahren. Der Bankkunde widersprach den Abbuchungen und kündigte den Kreditkartenvertrag.

 

Die Bank begehrt von ihrem Kunden im Wege des Schadensersatzes Ausgleich der Belastungsbuchungen und der Gebühren für Rücklastschriften. Nach ihrer Auffassung hat der Bankkunde die Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der verwendeten PIN verletzt.

 

Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das setzt nach Auffassung des BGH aber voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist, da bei Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z. B. durch Skimming) kein typischer Geschehensablauf dafür spricht, Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden. Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen.

 

Weiter erfasst eine von der kontoführenden Bank im konkreten Fall in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, nach der bis zum Eingang einer Verlustmeldung der Karteninhabers nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 € haften soll, auch die Haftung des Karteninhaber bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten. Der Karteninhaber kann sich damit auf die Haftungsgrenze von 50 € unabhängig davon berufen, ob er schuldhaft gehandelt hat.

 

Schließlich schützt ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank festgelegter Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen pro Tag mit einer konkreten Karte auch den Karteninhaber, sodass dessen Haftung im Falle eines Kartenmissbrauchs auf diesen Betrag begrenzt sein kann, wenn die die Karte ausstellende Bank ihrer Pflicht, die Einhaltung dieses Höchstbetrags zu sichern, nicht genügt hat.

 

 

9.    Abo- und Kostenfallen im Internet – Gesetz gegen „Internetabzocke“

 

Unseriöse Geschäftemacher verschleiern die Kosten ihrer Onlineangebote. Internetleistungen werden als „gratis“ angepriesen, als unverbindliche Gewinnspiele bezeichnet oder als Möglichkeit zum Herunterladen von Free-ware getarnt. Erst wenn die Rechnung kommt, folgt das böse Erwachen.

 

Häufig zahlen die Internetnutzer aus Unkenntnis oder weil sie sich durch eine aggressive Verfolgung der vermeintlichen Zahlungsansprüche unter Druck gesetzt fühlen.

 

Das neue Gesetz gegen „Internetabzocke“ soll hier Abhilfe schaffen. Ein Vertrag kommt künftig nur zustande, wenn der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Der Button für die Bestellung muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet sein oder – wenn dies wie bei einem Gebot bei eBay oder einer vergleichbaren Internetauktionsplattform nicht zum Geschäftsmodell passt – mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung. Auch müssen Preis, Lieferkosten, Mindestlaufzeiten sowie wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung unmittelbar vor der Bestellung klar und verständlich angezeigt werden.

 

Auf Initiative der Bundesregierung ist eine entsprechende Regelung auch in die europäische Verbraucherrechte-Richtlinie aufgenommen worden. Die Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist von zwei Jahren ein. Die neuen Vorschriften sind ab dem 13.6.2014 anzuwenden. Das o. g. Gesetz wird die europäische Buttonlösung jedoch vorab umsetzen.

 

 

10.  Anspruch des Vermieters auf Einbau von funkbasierten Ablesegeräten

 

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall wurde in einem Mehrfamilienhaus der Verbrauch von Wärme, Warm- und Kaltwasser über Verbrauchserfassungsgeräte erfasst. Im Mai 2009 teilte der Vermieter seinen  Mietern mit, dass er im Rahmen eines Regelaustauschs die Heizkostenverteiler durch ein funkbasiertes Ablesesystem ersetzen werde. Der Mieter verweigerte den beabsichtigten Austausch der Ableseeinrichtungen mit der Begründung, in der von ihm angemieteten Wohnung kein mit Funk arbeitendes System einsetzen zu wollen.

 

Der BGH kam hier zu dem Entschluss, dass der Mieter den Einbau der funkbasierten Zähler zu dulden hat. Ein Anspruch ergibt sich für die Heizenergie- und Warmwasserzähler aus der Heizkostenverordnung. Diese Norm erfasst nicht nur die Erstausstattung der Mieträume mit Heizkostenerfassungsgeräten und den Austausch unbrauchbar gewordener Geräte, sondern begründet auch eine Duldungspflicht des Mieters für den Austausch noch funktionstüchtiger Messgeräte durch modernere Systeme.

 

 

11.  Überschwemmung durch Regenwasserablauf kein Elementarschaden

 

Bei Elementarschäden handelt es sich allgemein um Schäden, die durch das Wirken der Natur verursacht werden  (z. B. Sturm, Hagel, Überschwemmung usw.). Die Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg haben nun in ihrem Urteil vom 20.10.2011 klargestellt, dass es sich nicht um eine Überschwemmung im Sinne der Elementarschadenversicherung handelt, wenn Regenwasser über eine schräge Abfahrt in eine im Keller gelegene Garage und von dort aus in angrenzende Räume läuft.

 

Der Versicherungsfall setzt einen Schaden durch eine Überschwemmung des Versicherungsortes voraus. Bei einer Überschwemmung handelt es sich um eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das Gebäude liegt, in dem sich die versicherten Sachen befinden. Nach Auffassung der Versicherung sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wenn Wasser direkt über die schräge Einfahrt in die Garage und dann in das Kellergeschoss gelangt.

 

Überflutung von Grund und Boden ist anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche, also auf dem versicherten Grundstück, aber außerhalb des Gebäudes ansammeln. Wasser, was von der Straße – etwa durch eine Kellertür – in den betroffenen Gebäudeteil läuft, genügt für die Annahme des Versicherungsfalles dagegen nicht. Nicht ausreichend ist es nämlich nach der Definition, wenn sich Niederschlagswasser (erst) in dem Gebäude selbst ansammelt.

 

 

12.  Ausschluss eines anteiligen Weihnachtsgeldes

 

In einem Fall aus der Praxis war streitig, ob einem durch Vergleich zum 30.6.2010 ausgeschiedenen Arbeitnehmer für das Jahr 2010 ein anteiliger Anspruch auf Weihnachtsgeld zusteht. In den vergangenen Jahren erhielt er jeweils im November des laufenden Jahres Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes. Der Arbeitsvertrag enthält keine Regelung zur Zahlung eines Weihnachtsgeldes.

 

Das Landesarbeitsgericht Mainz hat entschieden, dass dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer kein anteiliger Anspruch auf Weihnachtsgeldzahlung für 2010 zusteht. Die Richter führten in ihrer Begründung aus, dass aus einer fehlenden Vereinbarung von Regelungen zur Berücksichtigung der Betriebstreue und zur Freiwilligkeit nicht auf eine Leistung mit reinem Vergütungscharakter zu schließen sei.

 

Ferner spricht der Zahlungszeitpunkt dafür, dass die Zahlung davon abhängig ist, dass sich der Arbeitnehmer zu diesem Termin im November des jeweiligen Jahres noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet. Anstehende Mehraufwendungen des Arbeitnehmers sollen honoriert werden. Die Leistung zielt auch darauf ab, den Arbeitnehmer zu zukünftiger Betriebstreue anzuhalten. Der Anspruch entsteht als Vollanspruch damit erst im November des jeweiligen Jahres.

 

Aus vorgenannten Gründen kann nicht von einer arbeitsleistungsbezogenen Sonderzahlung ausgegangen werden, die zeitanteilig entstünde, aber erst am  Ende des Jahres fällig würde.

 

 

13.  Rückzahlung erhaltener Weihnachtsgratifikation

 

Die Weihnachtsgratifikation steht nicht automatisch unter dem Vorbehalt der Rückzahlung, falls der Arbeitnehmer nach Ablauf des Bezugszeitraums aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Eine Rückzahlungsklausel muss ausdrücklich in Form von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträgen etc. vereinbart werden. Rückzahlungsvorbehalte müssen sich nach derzeitiger Rechtslage innerhalb folgender Bereiche bewegen:

 

  • Kleingratifikationen (100 €) dürfen keiner Rückzahlung unterworfen sein.
  • Bei Gratifikationen unter einem Monatsgehalt ist eine Bindungsfrist bis zum 31.3. des Folgejahres zulässig.
  • Eine längere Bindungsfrist wird nur mit Zahlung einer höheren Gratifikation erreicht. Beträgt die Gratifikation ein Monatsgehalt oder mehr, kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer bis zum 31.3. des Folgejahres auf eine Kündigung verzichtet und erst zu dem dann folgenden Termin kündigen kann.

 

Kommt es trotzdem zu einer Kündigung innerhalb der Fristen, so ist die Gratifikation stets in voller Höhe zurückzuzahlen. Hier gilt zu beachten, dass bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer auch eine ansonsten geschützte Kleingratifikation zurückzuzahlen ist.

 

Anmerkung: Ob die Verpflichtung zur Rückzahlung sowohl bei Arbeitnehmer- als auch bei einer Arbeitgeberkündigung gelten soll, hängt von der Vertragsgestaltung ab.

 

 

 

 

14.  Ärztliches Attest schon ab dem 1. Tag

 

Erkrankt ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, muss er spätestens nach 3 Kalendertagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber kann die Vorlage auch schon früher verlangen. Es ist bislang unter Juristen umstritten, ob der Arbeitgeber dafür einen besonderen Anlass braucht.

 

Das hat das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) in seinem Urteil vom 14.9.2011 verneint. Das Verlangen des Arbeitgebers, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon ab dem ersten Tag der Krankheit vorzulegen, bedarf danach weder einer Begründung noch ist die Aufforderung des Arbeitgebers vom Gericht auf „billiges Ermessen“ zu überprüfen.

 

In dem vom LAG entschiedenen Fall hatte sich eine Arbeitnehmerin für den Tag krank gemeldet, für den sie vorher vergeblich eine Dienstreise beantragt hatte. Der Arbeitgeber hatte sie daraufhin aufgefordert, künftig am ersten Tag der Krankmeldung ein ärztliches Attest einzuholen und vorzulegen. Die Arbeitnehmerin sah das als sachlich ungerechtfertigt an.

 

Anmerkung: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

 

 

Kurz notiert ...

 

Mehr Geld für Pflege: Pflegebedürftige und ihre Angehörigen erhalten seit dem 1.1.2012 mehr Leistungen. Das gilt für die Pflege im häuslichen Umfeld, im stationären Bereich und für Pflegevertretungen.

 

Die Pflegesätze steigen in der häuslichen Pflege in der

 

  • Pflegestufe I von 440 auf 450 €, in der
  • Pflegestufe II von 1.040 auf 1.100 € und in der
  • Pflegestufe III von 1.510 auf 1.550 €.

 

In der vollstationären Pflege steigen die Leistungsansprüche für Versicherte der Pflegestufe III von 1.510 auf 1.550 € und für Härtefälle von 1.825 auf 1.918 €.

 

 

 

 

 

 

Fälligkeitstermine

Fällig am

 

Umsatzsteuer (mtl.),

Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)

10.2.2012

 

Gewerbesteuer, Grundsteuer

15.2.2012

 

Sozialversicherungsbeiträge

27.2.2012

 

 

 

 

 

 

  Basiszinssatz

  nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich
  für die Berechnung von Verzugszinsen

                                            seit 1.1.2012 = 0,12 %
                                            1.7. –  31.12.2011 = 0,37 %
                                            1.1. – 30.6.2011 = 0,12 %

 

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de/info/info_zinssaetze.php

 

 

 

 

 

 

 

  Verzugszinssatz ab 1.1.2002

  (§ 288 BGB)

Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte        Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte

 

 

 

 

 

  Verbraucherpreisindex
 
(2005 = 100)

2011:

November = 111,1; Oktober = 111,1; September = 111,1;
August = 111,0; Juli 111,0; Juni = 110,6; Mai = 110,5; April = 110,5; März = 110,3; Februar = 109,8; Januar = 109,2

 

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreisindex

 

 

 

 

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 



 
Rundschreiben März 2012 PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: autor   
Donnerstag, den 08. März 2012 um 08:43 Uhr

Den Tadel der Menschen nahm ich so lange gern an, bis ich einmal darauf achtete,

 wen sie loben.

Walter Rathenau; 1867 – 1922, deutscher Staatsmann und Industrieller

 

 

Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht

 

März 2012

 

 

Inhaltsverzeichnis

 


    1.          Antrag auf Grundsteuererlass bis 31.3.2012 stellen

    2.          Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen

    3.          Keine Anwendung der 1-%-Regelung bei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte

    4.          Abfärberegelung bei geringen gewerblichen neben vermögensverwaltenden Einnahmen

    5.          Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auch für Kinder als Sonderausgabe absetzbar

    6.          Erneutes Musterverfahren zu den Ausbildungskosten

    7.          Umsatzbesteuerung von Leistungen eines Partyservice

    8.          Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung  für Ausfuhren und  für i.g. Lieferungen

    9.          Einige Finanzämter verschicken ab 2012 keine Zahlungshinweise mehr

   10.        Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2012

   11.        Krankheitsbedingte Kündigung

   12.        Fristlose Kündigung auch noch während der Freistellung möglich

   13.       Kündigung wegen Bezahlung privater Bauleistungen durch Geschäftspartner berechtigt

   14.       Abrechnung der Heizkosten nach tatsächlichem Verbrauch

   15.       Kein Auskunftsanspruch des Mieters bei vereinbarter Betriebskostenpauschale

   16.       Umstellung der Abrechnungen durch Vermieter

   17.       Abschleppkosten bei unberechtigt abgestelltem Fahrzeug


 

 

  • Fälligkeitstermine
  • Basiszinssatz / Verzugszinssatz
  • Verbraucherpreisindizes

 




1.    Antrag auf Grundsteuererlass bis 31.3.2012 stellen

 

Vermieter können bis zum 31.3.2012 (Ausschlussfrist) einen Antrag auf Grundsteuererlass bei der zuständigen Behörde für 2011 stellen, wenn sie einen starken Rückgang ihrer Mieteinnahmen im Vorjahr zu verzeichnen haben. Keine Aussicht auf Erlass besteht, wenn der Vermieter die Ertragsminderung zu vertreten hat, z. B. weil er dem Mieter im Erlasszeitraum gekündigt hat oder wenn notwendige Renovierungsarbeiten nicht (rechtzeitig) durchgeführt wurden.

 

Maßstab für die Ermittlung der Ertragsminderung ist die geschätzte übliche Jahresrohmiete. Bei einem Ausfall von mehr als 50 % der Mieteinnahmen wird die Grundsteuer nach den derzeitigen Bestimmungen in Höhe von 25 % erlassen. Entfällt der Mietertrag vollständig, halbiert sich die Grundsteuer.

 

Anmerkung: Beim Bundesfinanzhof ist seit dem 20.10.2010 ein Verfahren anhängig, bei dem es u. a. um die Frage geht, ob eine willkürliche Differenzierung darin zu sehen ist, dass ein Grundsteuererlass nur noch bei einer mehr als 50%igen Rohertragsminderung möglich ist. Betroffene sollten unter Bezug auf das anhängige Verfahren einen Grundsteuererlass auch bei einem Mietausfall unter 50 % beantragen.

 

 

2.    Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen

 

Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens wurden u. a. papierbasierte Verfahrensabläufe durch elektronische Kommunikation ersetzt. Dazu gehört auch

 

  • die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen der Unternehmen (Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer-, Körperschaftsteuer- bzw. Feststellungserklärung) ab dem Veranlagungszeitraum 2011. Davon betroffen sind auch die Anlage EÜR bzw. ein Antrag auf Dauerfristverlängerung. In Härtefällen werden auf Antrag Ausnahmen zugelassen und Steuererklärungen auf Papier akzeptiert,

 

  • die elektronische Übermittlung der jährlichen Einkommensteuererklärung ab 2011 – aber nur wenn Gewinneinkünfte (Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende, Selbstständige und Freiberufler) erzielt werden. Auch hier kann auf Antrag die Härtefallregelung greifen.

 

Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass die elektronische Übermittlung von Einkommensteuererklärungen mit Gewinneinkünften für beschränkt Steuerpflichtige sowie von Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung mit mehr als 10 Beteiligten später – vermutlich zum 1.1.2013 – startet.

 

 

3.    Keine Anwendung der 1-%-Regelung bei Fahrten zwischen Wohnung
       und regelmäßiger Arbeitsstätte

 

Mit Urteil vom 6.10.2011 kommt der Bundesfinanzhof (BFH) zu dem Entschluss, dass die 1-%-Regelung nicht anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug – lediglich für betriebliche Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – nutzt.

 

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers, der als Arbeitslohn zu erfassen ist. Der Vorteil ist entweder anhand des Fahrtenbuchs oder, wenn ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, nach der 1-%-Regelung zu bewerten. Im Streitfall standen einem Autoverkäufer Firmenwagen für Probe- und Vorführfahrten zur Verfügung. Darüber hinaus durfte er diese Wagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Ein Fahrtenbuch führte der Steuerpflichtige nicht. Das Finanzamt ging deshalb davon aus, dass die 1-%-Regelung anzuwenden sei.

 

Der BFH kam in seinem Urteil jedoch zu dem Fazit, dass die Nutzung eines Fahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine private Nutzung darstellt, denn der Gesetzgeber hat diese Fahrten der Erwerbssphäre zugeordnet.

 

 

4.    Abfärberegelung bei geringen gewerblichen neben vermögensverwaltenden Einnahmen

 

Bei Vorliegen eines „äußerst geringen Anteils“ der gewerblichen Einnahmen am Gesamtumsatz unterbleibt nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit eine Infizierung der übrigen (vermögensverwaltenden) Tätigkeit durch die gewerbliche Tätigkeit. Bei einem gewerblichen Umsatzanteil am Gesamtumsatz von mehr als 5 % liegt jedoch kein „äußerst geringer Anteil“ mehr vor.

 

Mit Urteil vom 25.8.2011 hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) – der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) folgend – entschieden, dass lediglich bei einem „äußerst geringen Anteil“ von gewerblichen Umsätzen an den Gesamtumsätzen einer Personengesellschaft nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit die Abfärbewirkung entfällt. In Konkretisierung dieser Rechtsprechung war das FG der Auffassung, dass bei einem Anteil des gewerblichen Umsatzes am Gesamtumsatz von über 5 % kein „äußerst geringer Anteil“ mehr anzunehmen ist. Dies führte im Streitfall dazu, dass angesichts eines gewerblichen Anteils der Mieteinnahmen von 6,31 % an den Gesamteinnahmen auch die anderen (Miet-)Einkünfte der Gesellschaft als gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren – und damit auch gewerbesteuerpflichtig – waren.

 

Anmerkung: Die Revision wurde zugelassen. Ein Revisionsverfahren ist mittlerweile unter dem Aktenzeichen IV R 54/11 beim BFH anhängig.

 

 

5.    Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auch für Kinder als
       Sonderausgabe absetzbar

 

Mit der Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes, das sich bereits seit 2010 auswirkt, können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die einer Grund- bzw. Basisabsicherung dienen, steuerlich besser berücksichtigt werden.

 

Was manche jedoch übersehen: Auch die Basisbeiträge der Kinder können steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dies gilt in allen Fällen, in denen die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben und unterhaltspflichtig sind. Vor allem Eltern, deren Kinder sich in der Ausbildung befinden und meist selbst Versicherungsnehmer sind, profitieren hiervon. Wenn die Eltern die Kinder finanziell unterstützen, werden die Versicherungsbeiträge wie Kosten der Eltern behandelt.

 

Für den Sonderausgabenabzug bei den Eltern genügt es, wenn diese ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes tatsächlich von den Eltern gezahlt oder erstattet werden. Die Gewährung von Sachunterhalt (wie Unterhalt und Verpflegung) ist ausreichend. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung dürfen aber nur einmal berücksichtigt werden, entweder bei den Eltern, den Kindern oder auf beide – nach nachvollziehbaren Kriterien – verteilt.

 

 

6.    Erneutes Musterverfahren zu den Ausbildungskosten      

 

Um die Möglichkeit, Kosten der Erstausbildung oder des Erststudiums unbeschränkt als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen, wird einmal mehr vor Gericht gestritten. Darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband hin und empfiehlt allen Betroffenen, derartige Kosten weiterhin in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Dies ist für die vergangenen vier Veranlagungszeiträume möglich; anderenfalls droht Festsetzungsverjährung.

 

Erst im Jahr 2011 hat der Gesetzgeber nach einem positiven und öffentlich viel beachteten Urteil des Bundesfinanzhofs die Einschränkung eines solchen Abzugs neu geregelt. Danach werden Erstausbildungskosten bis maximal 4.000 € bzw. ab 2012 6.000 € lediglich als Sonderausgaben anerkannt. Damit ist es Auszubildenden verwehrt, derartige Kosten über mehrere Jahre ohne Einkommen „anzusammeln“.

 

 

7.    Umsatzbesteuerung von Leistungen eines Partyservice

 

Mit Urteil vom 23.11.2011 legt der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass die Leistungen eines Partyservice grundsätzlich Dienstleistungen darstellen, die dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % unterliegen. Anderes gilt nur dann, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder wenn besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist. Die Lieferung  von Lebensmittelzubereitungen unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 %.

 

Im entschiedenen Fall lieferte ein Partyservicebetrieb die vom Kunden bestellten Speisen in verschlossenen Warmhalteschalen aus. Er war der Ansicht, dass es sich dabei um die Lieferung von Speisen zum ermäßigten Steuersatz handelt. 

 

Standardspeisen sind – nach Auffassung des BFH – jedoch typischerweise das Ergebnis einer einfachen, standardisierten Zubereitung, die entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage z. B. an Imbissständen abgegeben werden. Dies trifft u. a. auf Grillsteaks, Rostbratwürste oder Pommes frites zu.

 

Ein Buffet für 70 Personen mit aufeinander abgestimmten Speisen, das einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil als Speisen an Imbissständen aufweist und dessen Zubereitung mehr Arbeit und Sachverstand erfordert, ist nicht als Lieferung anzusehen.

 

 

8.    Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für
       Ausfuhrlieferungen und für innergemeinschaftliche Lieferungen

 

Durch die „Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ vom 2.12.2011 wurde die Umsatzsteuerdurchführungsverordnung mit Wirkung vom 1.1.2012 geändert. Mit diesen Änderungen wurden die Beleg- und Buchnachweispflichten für Ausfuhrlieferungen an die seit 1.7.2009 bestehende EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren („ATLAS-Ausfuhr“) angepasst. Außerdem wurden für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen neue Nachweisregelungen geschaffen.

 

Für innergemeinschaftliche Lieferungen ist sowohl in Beförderungsfällen als auch in Versendungsfällen der gesetzlich vorgeschriebene Belegnachweis mit einer sogenannten „Gelangensbestätigung“ zu führen, die der Abnehmer dem leistenden Unternehmer erteilen muss.

 

Das Bundesfinanzministerium räumt in einem Schreiben vom 9.12.2012 eine Übergangsregelung ein. Demnach wird es nicht beanstandet, wenn für bis zum 31.3.2012 ausgeführte Ausfuhrlieferungen und bis zu diesem Datum ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch auf Grundlage der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage geführt wird.

 

Bitte beachten Sie! Mit Schreiben vom 6.2.2012 verlängert das BMF diese Frist bis zum 30.6.2012. Die Übergangsfrist bis zum 30.6.2012 gilt nur für die Nachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Für die Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen endet die Übergangsfrist unverändert am 31.3.2012!

 

 

9.    Einige Finanzämter verschicken ab 2012 keine Zahlungshinweise mehr

 

Bisher erhielten Bürger und Firmen vor der Fälligkeit ihrer Vorauszahlungen zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer einen Zahlungshinweis von ihrem Finanzamt. Ab 2012 wird die Versendung von Zahlungshinweisen aus Kostengründen in bestimmten Bundesländern komplett eingestellt.

 

Damit betroffene Bürger keine Säumniszuschläge riskieren, empfiehlt die Finanzverwaltung hier, am Lastschrifteinzugsverfahren teilzunehmen. Bei dem Verfahren erspart er sich das Ausfüllen von Überweisungsaufträgen, ggf. den Weg zur Bank und zusätzliche Buchungsgebühren. Das Verfahren selbst ist widerruflich und völlig risikofrei.

 

Anmerkung: Keine Zahlungshinweise verschicken zzt. die Bundesländer Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein. Alle anderen Bundesländer versenden wohl noch Zahlungshinweise vor Fälligkeit. Die Erinnerung an die Fälligkeit ist bisher ein Service der Finanzverwaltung, für den es keine Verpflichtung gibt. Es muss also damit gerechnet werden, dass die anderen Länder auch darüber nachdenken, Kosten einzusparen und entsprechend auf die Zahlungshinweise verzichten.

 

 

10.  Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)
       für das Kalenderjahr 2012

 

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben bei bestimmten Gewerbezweigen wurden für 2012 durch die Finanzbehörden neu festgesetzt und um ca. 4,3 % erhöht. Sie bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen und entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Sonderregelungen gelten für Personen vom 2. bis zum 12. Lebensjahr (50 %).

 

Die Werte sind über die Website „www.bundesfinanzministerium.de“ unter der Rubrik - Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Betriebsprüfung - Richtsatzsammlung/Pauschbeträge – abrufbar.

 

 

11.  Krankheitsbedingte Kündigung

 

Der Begriff der krankheitsbedingten Kündigung erfasst alle Fallgestaltungen, in denen eine arbeitgeberseitige Kündigung durch eine Erkrankung des Arbeitnehmers motiviert worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Erkrankung des Arbeitnehmers allein als solche eine Kündigung niemals begründen kann, d. h. nur mit dem Hinweis auf eine aktuelle oder frühere Krankheit kann der Arbeitgeber eine Kündigung sozial nicht rechtfertigen. Die Erkrankung des Arbeitnehmers spielt lediglich insoweit eine Rolle, als die Ursache der Betriebsstörung die Nichtbesetzung des Arbeitsplatzes ist und ggf. Daten für die negative Prognose für die Zukunft liefert. Krankheit ist andererseits auch kein Kündigungshindernis.

 

Eine Kündigung ist deshalb weder allein deswegen unwirksam, weil sie während einer Erkrankung ausgesprochen worden ist, noch hindert eine Erkrankung des Arbeitnehmers den Ablauf der Kündigungsfrist.

 

Krankheitsbedingte Fehlzeiten können deshalb eine Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers dann rechtfertigen, wenn eine negative Gesundheitsprognose zu stellen ist und aufgrund der zu erwartenden Fehlzeiten des Arbeitnehmers in der Zukunft von unzumutbaren betrieblichen oder wirtschaftlichen Belastungen für den Arbeitgeber auszugehen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine krankheitsbedingte Kündigung zusammengefasst im Rahmen einer Überprüfung nur dann sozial gerechtfertigt, wenn

 

  • aufgrund objektiver Umstände (insbesondere bisheriger Fehlzeiten) bei einer lang anhaltenden Erkrankung mit einer weiteren Arbeitsunfähigkeit auf nicht absehbare Dauer bzw. bei häufigen Kurzerkrankungen auch weiterhin („Wiederholungsgefahr“) mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten gerechnet werden muss (negative Gesundheitsprognose);

 

  • die entstandenen und prognostizierten Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers führen (erhebliche betriebliche Auswirkungen haben) und sich im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall eine unzumutbare betriebliche oder wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers ergibt.

 

Bestreitet der Arbeitnehmer durch substantiiertes Tatsachenvorbringen die Indizwirkung der Fehlzeiten in der Vergangenheit und entbindet er die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht, so ist eine Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber darlegt und beweist, dass bei prognostischer Beurteilung auch in Zukunft mit erheblichen weiteren krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen ist, die zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führen.

 

Fehlzeiten, die die Dauer von 6 Wochen pro Kalenderjahr nicht übersteigen, sind dabei – ausgehend von den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes – noch nicht als kündigungsrelevant anzusehen.

 

 

12.  Fristlose Kündigung auch noch während der Freistellung möglich

 

Im Falle einer schwerwiegenden Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten kommt auch bei einem von der Arbeitspflicht bis zum vereinbarten Beendigungstermin freigestellten Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in seinem Urteil v. 29.8.2011 entschieden.

 

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitnehmer war seit Oktober 2008 bei einer Bank als Firmenkundenbetreuer tätig, seit April 2009 mit Prokura. Am 16.6.2010 vereinbarten die Parteien die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2010 und die Freistellung des Prokuristen ab 1.7.2010 bis 31.12.2010 bei Fortzahlung der Bezüge.

 

Am 29. und 30.6.2010 übermittelte der Prokurist insgesamt 94 E-Mails mit ca. 622 MB in 1660 Dateianhängen an sein privates E-Mail-Postfach. Dabei handelte es sich überwiegend um Daten, die dem Bankgeheimnis unterliegen. Darunter u. a. Daten der von ihm betreuten Kunden. Hiervon erfuhr die Bank am 7.7.2010 durch ihre Datenschutzkommission. Daraufhin kündigte sie am 20.7.2010 das Arbeitsverhältnis mit dem Prokuristen fristlos.

 

Das Hessische LAG kam zu dem Entschluss, dass der Prokurist eine schwerwiegende Vertragsverletzung begangen habe, die die fristlose Kündigung auch in einem tatsächlich nicht mehr vollzogenen Arbeitsverhältnis rechtfertige. Zwar komme es zur Begründung einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig auf die Prognose zukünftigen Verhaltens an. Hier stehe die fehlende Wiederholungsgefahr aber nicht entgegen. Der Prokurist habe das in ihn gesetzte Vertrauen seines Arbeitgebers durch die Mitnahme geheim zu haltender Bankdaten so schwer erschüttert, dass ihm das Festhalten an dem Arbeitsverhältnis und die Fortzahlung der Bezüge bis Dezember 2010 nicht mehr zumutbar seien. Das Fehlverhalten habe ein nahezu gleich großes Gewicht wie eine strafbare Handlung zulasten des Arbeitgebers.

 

 

 

 

 

13.  Kündigung wegen Bezahlung privater Bauleistungen durch
       Geschäftspartner berechtigt

 

Dem Direktor und Vertriebsleiter einer Bank wurde mehrfach fristlos, u. a. am 2.12.2010 und am 14.2.2011 gekündigt. Die Bank wirft ihm vor, er habe sich von einem ihrer Geschäftspartner unberechtigt Vorteile gewähren lassen. Er habe sich private Bauleistungen (Erstellung einer Terrasse nebst Beleuchtung) von dem Geschäftspartner bezahlen lassen. Der Banker hat eine Absprache dahingehend, dass die Kosten der Bauleistungen von einem Dritten getragen werden sollen, bestritten. Die ihm erteilten Rechnungen habe er bezahlt.

 

Die Richter des Landesarbeitsgerichts sahen es nach der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass sich der Direktor die Erstellung der Terrasse nebst Beleuchtungsanlage wissentlich von dem Geschäftspartner hat bezahlen lassen. Es hat dabei die vorliegenden Indizien gewürdigt. So liegen u. a. Rechnungen vor, nach denen Teile der Kosten der Terrasse und der Beleuchtungsanlage von dem Geschäftspartner über ein anderes Projekt abgerechnet und nicht dem Bankdirektor in Rechnung gestellt worden sind. Die Richter gingen weiter davon aus, dass der vernommene Handwerker, der die Bauleistung ausführte, nicht bestätigt hat, dass der Banker Kenntnis von der Übernahme der Kosten durch den Geschäftspartner hatte, bewusst die Unwahrheit sagte. Dies würdigte das Gericht als weiteres Indiz zulasten des Bankdirektors. Die Schmiergeldzahlung berechtigte die Bank zur fristlosen Kündigung.

 

 

14.  Abrechnung der Heizkosten nach tatsächlichem Verbrauch

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 1.2.2012 eine Entscheidung zur Frage getroffen, ob eine Heizkostenabrechnung nach dem sog. Abflussprinzip den Anforderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) entspricht.

 

In dem vom BGH entschiedenen Fall verlangte ein Vermieter von seinen Mietern die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. Bei den dieser Forderung zugrundeliegenden Heizkostenabrechnungen wurden nach dem sogenannten Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt. Vermieter und Mieter stritten sich um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der HeizkostenV entspricht.

 

Die Richter des BGH entschieden, dass eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip den Vorgaben der HeizkostenV nicht entspricht. Danach sind die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere „die Kosten der verbrauchten Brennstoffe“. Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können (sogenanntes Leistungsprinzip). Dem wird eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht gerecht. Da bei diesem Abrechnungssystem für die Vorauszahlungen nicht der aktuelle Verbrauch, sondern der des Vorjahres als Berechnungsgrundlage hergenommen wird.

 

Der BGH hat weiter entschieden, dass ein derartiger Mangel der Abrechnung nicht durch eine Kürzung der Heizkostenforderung entsprechend der Vorschrift in der HeizkostenV ausgeglichen werden kann. Denn diese Vorschrift betrifft nur den Fall, dass über die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird. Um einen derartigen Abrechnungsfehler ging es im Streitfall nicht.

 

 

15.  Kein Auskunftsanspruch des Mieters bei vereinbarter Betriebskostenpauschale

 

Die zulässige Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale erspart dem Vermieter die genaue Abrechnung der Betriebskosten und entlastet ihn damit von dem ansonsten jährlich anfallenden Arbeitsaufwand. Stünde dem Mieter demgegenüber – jährlich – ohne Weiteres ein Auskunftsanspruch über die tatsächliche Höhe der anfallenden Betriebskosten zu, würde diese Arbeitserleichterung für den Vermieter entfallen, während der Mieter den mit der Pauschale verbundenen Vorteil behielte, zumindest vorerst von einem auch zukünftig gleich bleibenden, festen Betrag der Betriebskosten ausgehen zu können.

 

Eine solche Unausgewogenheit widerspräche dem Sinn und Zweck der vereinbarten, im beiderseitigen Interesse liegenden Pauschale. Deshalb kann dem Mieter ein Auskunftsanspruch über die tatsächliche Höhe der von einer Pauschale abgedeckten Nebenkosten nur dann zustehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine – nachträgliche – Ermäßigung der Betriebskosten ohne Kompensation in anderen Bereichen bestehen. Grundsätzlich ist der Vermieter nicht zur Abrechnung verpflichtet.

 

 

16.  Umstellung der Abrechnungen durch Vermieter

 

Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.

 

Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.

 

In ihrem Urteil vom 21.9.2011 entschied der Bundesgerichtshof, dass diese Regelung auch auf Altmietverträge anzuwenden ist, die vor dem 1.9.2001 abgeschlossen wurden.

 

 

  

17.  Abschleppkosten bei unberechtigt abgestelltem Fahrzeug

 

Eine Autofahrerin stellte – trotz Hinweisschildes, dass unberechtigt parkende Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt werden – ihren Pkw unbefugt auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes ab. Aufgrund eines Rahmenvertrages mit dem Betreiber des Supermarktes, der u. a. die Abtretung von Ansprüchen gegen unberechtigte Nutzer enthält, schleppte ein Unternehmen das Fahrzeug ab und verbrachte es auf einen öffentlichen Parkgrund.

 

Da die Autofahrerin nicht bereit war, den Rechnungsbetrag über netto 219,50 € („Grundgebühr mit Versetzung“) zu begleichen, gab das Abschleppunternehmen ihr den Standort des Fahrzeugs nicht bekannt. Nachdem das Unternehmen der Falschparkerin den Standort des Fahrzeuges mitgeteilt hatte, verlangte diese Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.758 €.

 

Die Richter des Bundesgerichtshofs verneinten den Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung, da sich das Abschleppunternehmen mit der Herausgabe des Fahrzeugs bzw. der Bekanntgabe seines Standortes nicht in Verzug befunden habe.

 

Es habe zu Recht ein Zurückbehaltungsrecht wegen der ihr abgetretenen Schadensersatzforderung der Supermarktbetreiberin ausgeübt. Die mit dieser vereinbarten Abschleppkosten in Höhe von netto 219,50 € seien angemessen. Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen.

 

Nicht erstattungsfähig sind dagegen die Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung.

 

 

 

 

 

Fälligkeitstermine

Fällig am

 

Umsatzsteuer (mtl.)

Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)

Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag

12.3.2012

 

Sozialversicherungsbeiträge

28.3.2012

 

 

 

 

 

 

  Basiszinssatz

  nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich
  für die Berechnung von Verzugszinsen 

                                            seit 1.1.2012 = 0,12 %
                                         1.7. –  31.12.2011 = 0,37 %
                                           1.1. – 30.6.2011 = 0,12 %

 

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de/info/info_zinssaetze.php

 

 

 

 

 

 

 

  Verzugszinssatz ab 1.1.2002: 

  (§ 288 BGB)

   Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte

  Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte

 

 

 

 

 

  Verbraucherpreisindex
 
(2005 = 100)

2012:

Januar = 111,5;

2011:

Dezember = 111,9; November = 111,1; Oktober = 111,1;

September = 111,1; August = 111,0; Juli 111,0; Juni = 110,6;

 

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreisindex

 

 

 

 

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 


Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 09. März 2012 um 07:25 Uhr
 
Rundschreiben Januar 2012 PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: autor   
Dienstag, den 10. Januar 2012 um 08:55 Uhr

 

Eine Maschine kann die Arbeit von fünfzig gewöhnlichen Menschen leisten,
aber sie kann nicht einen einzigen außergewöhnlichen ersetzen.

Elbert Hubbard; 1856 – 1915, amerikanischer Essayist

 

 

 

Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht

 

Januar 2012

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

 


    1.         Neuregelung der steuerlichen Behandlung von verbilligten Mietverhältnissen (an Angehörige)

    2.         Gesetzgeber will Kosten für Erststudium nicht als Werbungs­kosten zulassen

    3.         Kein erleichterter Nachweis von Krankheitskosten als außer­gewöhnliche Belastungen

    4.         Geringere Anforderungen an elek­tronisch übermittelte Rechnung

    5.         Grenze bei der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten dauerhaft auf 500.000€                  angehoben

    6.         Innergemeinschaftliche Lieferungen: Qualifizierte Abfrage der USt-Identifikationsnummer nicht                  vergessen!

    7.         Die Sozialversicherungsgrenzen und Sachbezugswerte 2012

    8.         Familienpflegezeit startet am 1.1.2012

    9.         Mehrmalige Inanspruchnahme der Pflegezeit

  10.         Zeugnis – verschlüsselte Formulierung

  11.         Betriebsübergang – Widerspruch des Arbeitnehmers

  12.         Erforderlicher Inhalt eines Kündigungsschreibens bei einer Eigenbedarfskündigung

  13.         Firmenfortführung – Anforderungen an Haftungsausschluss

  14.         Zustimmungsbedürftigkeit des Ehegatten bei Belastung eines Grundstücks

  15.         Besserer Schutz gegen überzogene Abmahnungen


 

 

  • Fälligkeitstermine
  • Basiszinssatz / Verzugszinssatz
  • Verbraucherpreisindizes

1.    Neuregelung der steuerlichen Be­handlung von verbilligten Mietverhältnissen (an Angehörige)

 

Wird eine Wohnung zu einem verbilligten Mietpreis – etwa an Angehörige – vermietet, kann der Vermieter alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wohnung – unter weiteren Voraussetzungen – in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Voraussetzung hierfür war bis 2004, dass die vereinbarte Miete mindestens 56 % (vorher 50 %) der ortsüblichen Miete betrug.

 

Bereits 2003 hatte der Bundesfinanzhof jedoch entschieden, dass der volle Werbungskostenabzug „ohne weitere Prüfungen“ nur dann möglich ist, wenn die vereinbarte Miete mindestens 75 % der Marktmiete beträgt. Bei einer Miete zwischen 56 und 75 % müsse ermittelt werden, ob über einen Zeitraum von 30 Jahren aus der verbilligten Vermietung insgesamt ein Totalüberschuss erzielt werden kann.

 

Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 führt – ab dem 1.1.2012 – eine Änderung herbei, die die verbilligte Vermietung einer Wohnung bereits dann als „vollentgeltlich“ ansieht, wenn die Miete mindestens 2/3 der ortsüblichen Miete beträgt. Danach berechtigt eine über diesen Betrag hinausgehende Miete zum vollen Werbungskostenabzug der entsprechenden Aufwendungen. Liegen die monatlichen Mieteinnahmen unter der 2/3 Grenze, führt das zu einer zwangsweisen anteiligen Kürzung der abzugsfähigen Werbungskosten.

 

Anmerkung: Wurde in der Vergangenheit eine Miete zwischen 56 und 66 % der ortsüblichen Miete erhoben, sollte zur Vermeidung von steuerlichen Nachteilen die Miete an die erforderliche Mindesthöhe von 66 % der ortsüblichen Miete angepasst werden. Wurde in der Vergangenheit eine höhere Miete verlangt, kann auch eine Mietminderung für die Parteien in Betracht kommen und vor allem für den Angehörigen von Vorteil sein. Lassen Sie sich hier unbedingt vor Änderung oder Abschluss derartiger Verträge beraten!

 

 

2.    Gesetzgeber will Kosten für Erststudium nicht als Werbungskosten zulassen

 

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sollen auch in Zukunft nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden können.

 

Nach Urteilen des Bundesfinanzhofs, der das bisherige Abzugsverbot für nicht klar genug definiert gehalten hatte, wurde in einer Sitzung des Finanzausschusses am 25.10.2011 eine „Klarstellung der vom Gesetzgeber gewollten Rechtslage“ beschlossen. Zugleich soll aber ab 2012 eine Erhöhung des Sonderausgabenabzugs für Ausbildungskosten von derzeit 4.000 auf 6.000 € zum Tragen kommen. Die sog. Klarstellung wurde in den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften eingefügt.

 

Mit den Änderungen soll verdeutlicht werden, dass die erste Berufsausbildung und das Erststudium als Erstausbildung der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Die Klarstellungen sollen rückwirkend für Veranlagungszeiträume ab 2004 gelten.

 

Anmerkung: Die geplante Gesetzesänderung bzw. „Nichtanwendungs-Gesetzgebung“ wird in der Fachwelt durchaus kritisch gesehen. In der Fachliteratur wird bereits im Vorfeld über die Verfassungsmäßigkeit der neuen gesetzlichen Regelung heftig deba­tiert und mit Verfassungsbeschwerden gerechnet. Es gilt deshalb weiter der Grundsatz, alle Belege für entsprechende Aufwendungen zu sammeln und sie einkommensteuerlich rechtzeitig geltend zu machen.

 

 

3.    Kein erleichterter Nachweis von Krankheitskosten als außer­gewöhnliche Belastungen

 

Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (sog. außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Hierzu gehören insbesondere auch Krankheitskosten.

 

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit 3 Urteilen vom 11.11.2010 entschieden, dass zur Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden muss. Der Nachweis kann vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel erbracht werden.

 

Durch eine Neuregelung im Steuervereinfachungsgesetz 2011 sollen diese Urteile nicht mehr anwendbar sein. Daher hat er Steuerpflichtige wieder im Vorfeld den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall zu erbringen, und zwar:

 

  • durch eine Verordnung eines Arztes/Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel,
  • durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für eine Bade- oder Heilkur,
  • durch eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes für Besuchsfahrten zu einem für längere Zeit in einem Krankenhaus liegenden Ehegatten oder Kind.

 

 

4.    Geringere Anforderungen an elektronisch übermittelte Rechnung

 

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 werden mit Rückwirkung ab dem 1.7.2011 die bislang sehr hohen Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Rechnungen reduziert und so Bürokratiekosten der Wirtschaft in Milliardenhöhe abgebaut.

 

Unter einer elektronischen Rechnung versteht die Finanzverwaltung eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Hierunter fallen Rechnungen, die per E-Mail ggf. mit PDF- oder Textdateianhang, per Computer-Telefax oder Fax-Server, per Web-Download oder im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI) übermittelt werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass eine Signatur nicht mehr vorgeschrieben ist, diese gleichwohl aber verwendet werden kann.

 

Elektronische Rechnungen werden nunmehr umsatzsteuerlich für den Vorsteuerabzug anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind und die Rechnung alle gesetzlich erforderlichen Angaben enthält. Die Echtheit der Herkunft einer Rechnung ist nur dann gewährleistet, wenn die Identität des Rechnungsausstellers sichergestellt werden kann. Die Unversehrtheit des Inhalts einer Rechnung ist gewährleistet, wenn die nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Pflichtangaben während der Übermittlung der Rechnung nicht geändert worden sind.

 

Verwendet der Unternehmer keine qualifizierte elektronische Signatur oder das EDI-Verfahren, ist durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft, sicherzustellen, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind. Wie das geschehen soll, schreibt die Finanzverwaltung nicht vor. In der Praxis wird sie sicherlich kritisch prüfen und eine Art „Beweisführung“ verlangen.

 

 

5.    Grenze bei der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten dauerhaft auf 500.000€             angehoben

 

Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde („Soll-Versteuerung“). Auf die Bezahlung der Leistung durch den Kunden kommt es dabei nicht an.

 

Unternehmern, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 € betragen hat, haben die Möglichkeit, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen („Ist-Versteuerung“). Dabei entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt für die Leistung durch den Unternehmer vereinnahmt worden ist, das heißt, die Abführung der Steuer an das Finanzamt muss erst erfolgen, wenn und soweit der Kunde gezahlt hat.

 

Die Umsatzgrenze wurde zum 1.7.2009 bundeseinheitlich auf den bis dahin nur für die neuen Bundesländer geltenden Betrag von 500.000 € angehoben. Die Maßnahme war bis zum 31.12.2011 befristet. Bei einem Auslaufen der Befristung würde die maßgebliche Umsatzgrenze bundesweit auf 250.000 € absinken. Dadurch würde den Unternehmen wichtige Liquidität entzogen werden. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes wird die Umsatzgrenze von 500.000 € dauerhaft fortgeführt.

 

 

6.    Innergemeinschaftliche Lieferungen: Qualifizierte Abfrage der USt-Identifikationsnummer nicht                            vergessen!

 

Wer die Umsatzsteuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung/Leistung in Anspruch nehmen will, muss u. a. nachweisen, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), die vom Abnehmer als Nachweis seiner Unternehmereigenschaft vorgelegt wird, im Zeitpunkt der Lieferung Gültigkeit hat. Es reicht nicht aus, wenn die USt-IdNr. im Zeitpunkt des Umsatzes vom Abnehmer lediglich beantragt wurde. Zuständig für die Überprüfung der USt-IdNr. ist das Bundeszentralamt für Steuern. Die Behörde bestätigt auf Anfrage z. B. über das Internet unter http://evatr.bff-online.de/eVatR die Gültigkeit einer USt-IdNr.

 

Es wird daher dringend empfohlen, die qualifizierte Abfrage vor jeder Lieferung bzw. Leistung durchzuführen und sich jedes Mal eine Bestätigung auszudrucken. Die derzeitige EU-Richtlinie kann von den Prüfern teilweise sehr streng ausgelegt werden, sodass die Gefahr der Nichtanerkennung der Umsatzsteuerbefreiung besteht. Während man bei einer einfachen Abfrage lediglich die Mitteilung erhält, ob eine USt-IdNr. gültig oder ungültig ist, wird bei der qualifizierten Abfrage auch der Name und die Anschrift der Person bestätigt.

 

Da ein in betrügerischer Absicht handelnder Leistungsempfänger i. d. R. nicht eine frei erfundene USt-IDNr., sondern eine bereits bestehende Nummer eines anderen Unternehmens angibt, kann der Leistungserbringer nur mit einer qualifizierten Bestätigungsabfrage einen Betrug ausschließen. Mit einer solchen Abfrage kann der Unternehmer nachweisen, dass er die erforderliche Sorgfalt erbracht hat, die von einem ordentlichen Kaufmann erwartet wird.

 

Anmerkung: Eine nur bei Beginn der Geschäftsbeziehung erfolgte Abfrage dürfte wohl in keinem Fall genügen. Daher sollte diese zumindestens in regelmäßigen Abständen wiederholt werden, wenn man nicht bereit ist, bei jeder Lieferung oder Leistung eine qualifizierte Abfrage mit Bestätigungsvermerk vorzunehmen.

 

 

7.    Die Sozialversicherungsgrenzen und Sachbezugswerte 2012

 

Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2012 gelten folgende Rechengrößen:

 

  • Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 50.850 € bzw. im Monat mehr als 4.237,50 € verdienen.

 

  • Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 45.900 € bzw. von monatlich höchstens 3.825 € berechnet.

 

  • Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 67.200 € (alte Bundesländer – aBL) bzw. 57.600 € (neue Bundesländer – nBL) im Jahr.

 

  • Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 5.600 € (aBL) bzw. 4.800 € (nBL) monatlich berechnet.

 

  • Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 2.625 € (aBL)/2.240 € (nBL) monatlich, also 31.500 € (aBL)/26.880 € (nBL) jährlich festgelegt.

 

  • Die Geringfügigkeitsgrenze soll von 400 € auf 450 € monatlich angehoben werden.

 

Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt für das ganze Bundesgebiet 15,5 %. Davon tragen Arbeitgeber 7,3 % und Arbeitnehmer 8,2 %. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung bleibt bei 1,95 % bzw. bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,2 %; der Rentenversicherungsbeitragssatz reduziert sich auf  19,6 %. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt weiterhin 3 %.

 

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Bei der Krankenversicherung hat der Arbeitnehmer zusätzlich 0,9 % selbst zu tragen. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen.

Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 1,475 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.

 

Sachbezugswerte 2012: Der Wert für Verpflegung wird ab 1.1.2012 auf 219 € monatlich angehoben (Frühstück bleibt bei 47 €, Mittag- und Abendessen erhöht sich auf je 86 €). Der Wert für die Unterkunft erhöht sich ebenfalls auf 212 €. Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende.

 

 

 

8.    Familienpflegezeit startet am 1.1.2012

 

Die Familienpflegezeit sieht vor, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal 2 Jahren auf bis zu 15 Stunden wöchentlich reduzieren können, wenn sie einen Angehörigen pflegen. Wird zum Beispiel die Arbeitszeit in der Pflegephase auf 50 % reduziert, erhalten die Beschäftigten weiterhin 75 % des letzten Bruttoeinkommens. Zum Ausgleich müssen sie später wieder voll arbeiten, bekommen in diesem Fall aber weiterhin nur 75 % des Gehalts – so lange, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist.

 

Um gerade für kleinere und mittlere Unternehmen die Risiken einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeit zu minimieren, muss jeder Beschäftigte, der die Familienpflegezeit in Anspruch nimmt, zu diesem Zeitpunkt eine Versicherung abschließen. Die Prämien sind gering. Die Versicherung endet mit dem letzten Tag der Lohnrückzahlungsphase der Familienpflegezeit.

 

Beitragszahlungen in der Familienpflegezeit und die Leistungen der Pflegeversicherung zur gesetzlichen Rente bewirken zusammen einen Erhalt der Rentenansprüche. Diese Ansprüche steigen mit der Höhe der Pflegestufe. Damit halten pflegende Angehörige, trotz Ausübung der Pflege, die Rentenansprüche etwa auf dem Niveau der Vollzeitbeschäftigung.

 

In der betrieblichen Praxis orientiert sich die Familienpflegezeit am Modell der Altersteilzeit. Das bedeutet: Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen eine Vereinbarung zur Familienpflegezeit ab. Der Arbeitgeber beantragt dann eine Refinanzierung beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.

 

9.    Mehrmalige Inanspruchnahme der Pflegezeit

 

Gemäß dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) sind Beschäftigte, in Betrieben mit  mehr als 15 Arbeitnehmern von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflegezeit beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen höchstens 6 Monate.

 

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall teilte ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber im Februar 2009 mit, dass er im Zeitraum vom 15. bis 19.6.2009 seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe I) unter Inanspruchnahme von Pflegezeit in häuslicher Umgebung pflegen werde. Dem stimmte der Arbeitgeber zu. Mit Schreiben vom 9.6.2009 zeigte der Arbeitnehmer an, er werde seine Mutter auch am 28. und 29.12.2009 pflegen. Hier widersprach der Arbeitgeber. Als Begründung führte er aus, dass der Arbeitnehmer nicht berechtigt sei, für denselben Angehörigen Pflegezeit in mehreren Zeitabschnitten zu nehmen. Der Arbeitnehmer ist jedoch der Auffassung, dass ihm weiterhin Pflegezeit bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten abzüglich der bereits genommenen Woche zusteht.

 

Das BAG kam zu dem Entschluss, dass das PflegeZG dem Arbeitnehmer ein einmaliges Gestaltungsrecht gibt, das er durch die Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, Pflegezeit zu nehmen, ausübt. Mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit ist dieses Recht erloschen. Dies gilt selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von 6 Monaten unterschreitet.

 

 

10.  Zeugnis – verschlüsselte Formulierung

 

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis darf keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen (Grundsatz der Zeugnisklarheit).

 

In einem Fall aus der betrieblichen Praxis war ein Arbeitnehmer vom 1.4.2004 bis zum 28.2.2007 als Mitarbeiter im „SAP Competence Center“ eines Unternehmens beschäftigt. Der Arbeitgeber erteilte ihm unter dem Beendigungsdatum ein Zeugnis. Dieses enthielt auszugsweise folgenden Absatz: „Wir haben den ... als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der ... war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“

 

Der Arbeitnehmer wendet sich gegen die Formulierung „kennengelernt“. Er hat die Auffassung vertreten, diese Formulierung werde in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden. Damit bringe der Arbeitgeber verschlüsselt zum Ausdruck, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutreffe.

 

Das Bundesarbeitsgericht hat hier entschieden, dass die im Zeugnis enthaltene Formulierung, „als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt“, aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck erweckt, das Unternehmen attestiere dem Arbeitnehmer in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation.

 

 

11.  Betriebsübergang – Widerspruch des Arbeitnehmers

 

Nur eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Unterrichtung über einen beabsichtigten Betriebsübergang setzt die einmonatige Frist für den Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber in Lauf.

 

Folgender Sachverhalt lag den Richtern des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Entscheidung vor: Mit Schreiben vom 25.10.2008 unterrichtete ein Unternehmen seine Mitarbeiter über einen zum 1.12.2008 geplanten Betriebsübergang auf die T-GmbH. Ein Arbeitnehmer widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf diese GmbH zunächst nicht und erbrachte für diese seine Arbeitsleistung. Am 13.5.2009 schloss er einen Auflösungsvertrag mit der T-GmbH. Nach diesem sollte das Arbeitsverhältnis zum 30.6.2009 enden und der Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden eine einmalige Sonderzahlung und eine Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhalten. Mit Anwaltsschreiben vom 18.5.2009 widersprach der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses. Diesen Widerspruch wies der Arbeitgeber als verspätet zurück.

 

Der Arbeitnehmer hält seinen Widerspruch für rechtzeitig. Er sei über den Betriebsübergang durch den Arbeitgeber nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden. Sein Arbeitsverhältnis bestehe deshalb fort.

 

Das BAG hat den Widerspruch vom 18.5.2009 als verspätet erachtet. Das Unterrichtungsschreiben des Arbeitgebers vom 25.10.2008 habe den gesetzlichen Erfordernissen genügt, weshalb die Widerspruchsfrist mit Zugang des Unterrichtungsschreibens an den Arbeitgeber zu laufen begonnen habe.

 

 

12.  Erforderlicher Inhalt eines Kündigungsschreibens bei einer Eigenbedarfskündigung 

 

In ihrem Urteil vom 6.7.2011 hatten die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Mieter bewohnte in München eine Einzimmerwohnung. Mit Schreiben vom 29.4.2008 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs seiner Tochter zum 31.1.2009.

 

In dem Kündigungsschreiben ist ausgeführt, dass die Tochter nach Beendigung eines Auslandsstudienjahrs in Neuseeland ihr Studium in München fortsetzen und auch einen eigenen Hausstand begründen wolle. In ihr ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung könne sie nicht wieder zurück, weil dies inzwischen von ihrer Schwester genutzt werde.

 

Der BGH hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass dem Begründungserfordernis für eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters Genüge getan wird, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Dies ist bei dem o. g. Sachverhalt der Fall.

 

Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reicht es grundsätzlich aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Zudem brauchen Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind, im Kündigungsschreiben nicht nochmals wiederholt zu werden.

 

 

13.  Firmenfortführung – Anforderungen an Haftungsausschluss

 

Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) haftet, wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, (auch) für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die Haftung des HGB greift nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird.

 

Erwerb im Sinne des HGB ist jede Unternehmensübertragung und -überlassung. Von einer Unternehmensfortführung geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden.

 

Die Haftungsfolge greift auch dann ein, wenn einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme ausgenommen sind, solange nur der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird, sodass sich der nach außen für die beteiligten Verkehrskreise in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt.

 

Diese Haftung für vom früheren Besitzer begründete Verbindlichkeiten kann jedoch durch einen zwischen Erwerber und Vorbesitzer vereinbarten und im Handelsregister eingetragenen Haftungsausschluss ausgeschlossen werden. Ein Haftungsausschluss ist allerdings nur eintragungsfähig, wenn unter Anwendung der o. g. Grundsätze die ernsthafte Möglichkeit in Betracht kommt, dass die Voraussetzungen der o. g. Regelungen des HGB zur Haftung gegeben sein könnten.

 

 

14.  Zustimmungsbedürftigkeit des Ehegatten bei Belastung eines Grundstücks

 

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedürfen nicht nur solche Geschäfte eines Ehegatten der Einwilligung des anderen, die auf die Übertragung seines gesamten Vermögens als solchen gerichtet sind, sondern auch Verträge über die Veräußerung eines einzelnen Vermögensgegenstandes, sofern das Objekt der Veräußerung im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt und der Vertragspartner dies weiß oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt. Bei einem großen Vermögen soll die Verfügung dann nicht zustimmungsbedürftig sein, wenn mindestens 10 % des ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben.

 

Bei der Bestellung von Grundpfandrechten ist die Einwilligung des Ehegatten nur dann erforderlich, wenn sie den Wert des Grundstücks im Wesentlichen erschöpfen. Die Bestellung einer Grundschuld soll dann der o. g. Regelung des BGB unterfallen, wenn ihr Betrag den Grundstückswert zu 90 % ausschöpft, sofern das Grundstück seinerseits 90 % des gesamten Vermögens beträgt.

 

 

 15.  Besserer Schutz gegen überzogene Abmahnungen

 

Gerade Kleinunternehmer, die auf der eigenen Internetseite oder über Plattformen wie Ebay und Amazon Handel treiben, geraten durch überzogene Abmahnkosten schnell in finanzielle Bedrängnis. Nach Aussage des Bundesjustizministeriums wird demnächst ein Gesetzentwurf vorgelegt, der den finanziellen Anreiz für solche Abmahnungen reduzieren soll.

 

Der Gesetzentwurf soll vor allem kleinen Händlern und Existenzgründern helfen, die sich mit dem Internethandel eine Existenz aufbauen oder ein neues Geschäftsfeld erschließen wollen. Da moderne Software auch geringste Wettbewerbsverstöße im Internet mit wenig Aufwand aufspürt, wurden auch Bagatellverstöße in der Vergangenheit oft massenhaft abgemahnt.

Nach der Buttonlösung gegen Internetabzocke von Verbrauchern ist das energische Vorgehen gegen missbräuchliche und überteuerte Abmahnungen der nächste Baustein für einen insgesamt verbraucher- und unternehmerfreundlicheren Onlinehandel, so das Ministerium.

  

 

 

 

Fälligkeitstermine

Fällig am

 

Umsatzsteuer (mtl.),

Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)

10.1.2012

 

Sozialversicherungsbeiträge

27.1.2012

 

 

 

 

 

 

  Basiszinssatz

  nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich
  für die Berechnung von Verzugszinsen

                                            seit 1.7.2011 = 0,37 %
                                          
1.1. – 30.6.2011 = 0,12 %
                                          1.7. – 31.12.2010 = 0,12 %

 

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de/info/info_zinssaetze.php

 

 

 

 

 

 

 

  Verzugszinssatz ab 1.1.2002:

  (§ 288 BGB)

Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte

Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte

 

 

 

 

 

  Verbraucherpreisindex
 
(2005 = 100)

2011:

Oktober = 111,1; September = 111,1; August = 111,0; Juli 111,0;
Juni = 110,6; Mai = 110,5; April = 110,5; März = 110,3; Februar = 109,8;
Januar = 109,2

2010:

Dezember = 109,6; November = 108,5; Oktober = 108,4

 

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreisindex

 

 

 

 

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 
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